Wohnungsbesichtigung Mieter sollten Fremde im Auge behalten

Wer seine Wohnung kündigt, muss zulassen, dass sich potenzielle Nachmieter darin umsehen. Doch die Besucher dürfen nicht kommen und gehen, wie sie wollen. Und auch sonst sollten Mieter einige Grundregeln beachten.

Der Vermieter muss sie rechtzeitig, das heißt einige Tage vorher, ankündigen. Darauf verweist der Mieterverein in Hamburg. Dabei müsse auf die persönlichen Belange des Mieters wie Berufstätigkeit oder Urlaub Rücksicht genommen werden. Mehr als ein bis zwei Besichtigungstermine pro Woche seien grundsätzlich nicht zumutbar, betont der Mieterverein. Da es sich bei den Besuchern um Fremde handelt, sollten Mieter zu ihrer eigenen Sicherheit einige Grundregeln beachten. Sie haben es selbst in der Hand, wie viele Interessenten sie in die Wohnung lassen. Einen Massenansturm brauchen sie sich nicht gefallen zu lassen. Mehr als drei bis vier potenzielle Nachmieter pro Besichtigungstermin sind nicht zumutbar.

Maximal zwei Stunden pro Besichtigungstermin

Wenn der Vermieter nicht selbst an der Besichtigung teilnimmt, sollte der Mieter ihn auffordern, schriftlich mitzuteilen, welche Personen kommen werden. Es genügen auch eine Vollmacht des Vermieters und der Personalausweis des Wohnungsinteressenten. Auf der sicheren Seite ist der Mieter, wenn er nur so viele Leute einlässt, wie er selbst im Auge behalten kann. Niemals sollte er zulassen, dass Besucher unbeobachtet in den Räumen herumgehen. Sie dürfen auch keine Schränke öffnen oder ungefragt fotografieren.

Gut ist es, wenn man Nachbarn oder Bekannte dazu bittet, damit man nicht mit den fremden Leuten allein in der Wohnung ist. Benimmt sich ein Wohnungsinteressent daneben, kann der Mieter ihn jederzeit aufgrund seines Hausrechts aus der Wohnung weisen. Die Besichtigung darf nicht zu lange dauern. Der Deutsche Mieterbund hält jeweils ein bis zwei Stunden als angemessen für eine Besichtigung.

Keine Besichtigungen über mehrere Monate

Ähnlich verhält es sich, wenn der Mieter gar nicht ausziehen will, seine Wohnung aber an einen neuen Eigentümer verkauft werden soll. Auch dann muss er akzeptieren, dass Interessenten sich umschauen, gegebenenfalls auch mehrmals. Doch Besuche, die sich über Monate hinziehen, muss er nicht hinnehmen. Findet der Eigentümer keinen Käufer, etwa weil er die Kaufsumme zu hoch angesetzt hat, darf er dadurch den Mieter nicht unbegrenzt belästigen. Es empfiehlt sich, dem Vermieter eine angemessene Frist zu setzen und dann keine Wohnungsbesichtigungen mehr zu gestatten.

Außer beim Auszug des Mieters und dem Verkauf der Wohnung hat der Vermieter nur in Ausnahmefällen ein Besichtigungsrecht. Das gilt auch, wenn im Mietvertrag etwas anders vereinbart wurde, betont der Deutsche Mieterbund. Eine Vertragsklausel, wonach der Vermieter oder sein Beauftragter "die Mietsache nach rechtzeitiger Ankündigung beim Mieter zu angemessener Tageszeit besichtigen oder besichtigen lassen können", ist laut Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona unwirksam(AZ: 317 C 237/04). Das Gericht sah durch solch eine Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Mieters gegeben, weil sie dem Vermieter ein uneingeschränktes Besichtigungsrecht einräumt. Die Wohnung sei jedoch durch Artikel 13 des Grundgesetzes besonders geschützt.

DDP
Reiner Fischer/DDP