Die frühe Kündigung von Lebensversicherungen bleibt für die Kunden ein Verlustgeschäft. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch entschieden, dass der Versicherer in diesem Fall bis zur Hälfte der eingezahlten Sparbeiträge plus Zinsen behalten darf. Provisionen und andere Kosten fallen in den ersten Jahren nach dem Vertragsabschluss besonders ins Gewicht. Im schlimmsten Fall bleibt der Anleger damit auf einem Verlust von 50 Prozent sitzen.
Das Urteil betrifft Lebensversicherungen, die zwischen Ende 2001 und 2007 abgeschlossen wurden und später gekündigt oder beitragsfrei gestellt wurden. Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH schloss sich damit einem BGH-Urteil an, das die gleiche Regelung schon für Verträge aus den Jahren bis 2001 festgelegt hatte.
Seit 2008 gilt das Versicherungsvertragsgesetz, das für die Kündigung von Verträgen ein anderes Verfahren vorschreibt. Wenn Leben- oder Renten-Policen seither vorzeitig gekündigt werden, dürfen dem Kunden zwar Stornokosten in Rechnung gestellt werden, um andere nicht zu benachteiligen, die dem Versicherer die Treue halten. Doch gibt es einen gesetzlichen Mindest-Rückkaufswert, der sicherstellt, dass die Kündigenden ihre Beiträge nicht ganz verlieren. Die Abschlusskosten werde auf die ersten fünf Jahre verteilt: Wer etwa nach einem Jahr die Beitragszahlung stoppt, muss nachträglich auch nur ein Fünftel der Abschlusskosten - vor allem Provisionen für die Vertreter - tragen.
80 Prozent vorzeitige Kündigungen
Die Kündigung von Lebens- oder Rentenversicherungen ist ein Massenphänomen. Nur die wenigsten Kunden halten bis zum Ende durch, Verbraucherschützer gehen von 80 Prozent vorzeitigen Kündigungen aus. Viele nehmen Arbeitslosigkeit, eine Scheidung oder den Kauf eines Hauses zum Anlass, den Vertrag abzubrechen. Doch dabei drohen ihnen massive Einbußen, weil die Vertreter bis zu fünf Prozent der Beitragssumme vorab als Provision abzweigen. Im Schnitt werden laut Verbraucherschützern rund 20 Prozent der Beiträge für Abschlusskosten und für die finanzielle Absicherung der Angehörigen bei einem frühen Tod verwendet. Nach einer Faustregel dauert es mindestens zehn Jahre, bis die Zinsen dies ausgeglichen haben.
Vor dem BGH waren HDI Gerling und Signal Iduna verklagt worden. Die klagenden Kunden hatten 2004 Versicherungen abgeschlossen und waren 2009 wieder ausgestiegen. Der von den Versicherern errechnete Rückkaufwert erschien ihnen zu gering - sie zogen vor Gericht. Doch schon die lokalen Gerichte in Köln schmetterten ihre Klagen ab. Der BGH schloss sich dem nun an und schloss damit zugleich die bestehende Regelungslücke. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass das 2008 eingeführte Gesetz auch rückwirkend gelten sollte, hätte er das so festgelegt, erklärten die Richter. Bei einem anderslautenden Urteil hätten den deutschen Lebensversicherern empfindliche Nachzahlungen gedroht.
Der Branchenverband GDV begrüßte das Urteil. Der BGH habe für gekündigte Verträge, die von Ende 2001 bis Ende 2007 abgeschlossen wurden, "die nötige Klärung vorgenommen", sagte GDV-Sprecher Hasso Suliak. Das Gericht habe die in der Branche übliche Praxis bestätigt.
Ausstieg in vielen Fällen dennoch sinnvoll
Ob Kunden ihre Lebensversicherung überhaupt kündigen sollten, hänge vom Einzelfall ab, sagte die Finanexpertin der Verbraucherzentrale Hamburg, Edda Castelló. Angesichts der hohen Kosten und immer stärker sinkender Überschussbeteiligungen sei eine Kündigung in vielen Fällen sinnvoll. Eine aktuelle Analyse von Verträgen aus einer Stichprobe von Beratungsfällen habe ergeben, dass im Durchschnitt etwa 20 Prozent aller eingezahlten Beiträge durch Abschluss- und Verwaltungskosten verlorengingen.
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Zum künftigen Garantiezins für Lebensversicherungen sagte Bafin-Chefin König der "Bild"-Zeitung: "Eine Absenkung zum 1. Januar 2014 ist unwahrscheinlich." Zuletzt hatte das Bundesfinanzministerium die Mindestverzinsung für Neuverträge zum Jahresbeginn 2012 von 2,25 auf 1,75 Prozent gesenkt.
Der aktuelle Garantiezins gilt stets für neu abgeschlossene Verträge. Die Regierung stützt sich aber bei der Festlegung auf die Entwicklung der Rendite zehnjähriger europäischer Staatsanleihen. Der Garantiezins darf laut Gesetz höchstens 60 Prozent der durchschnittlichen Rendite dieser Anleihen in den zurückliegenden zehn Jahren erreichen. Eine Änderung des Zinssatzes ist nicht nur zum Jahreswechsel möglich, sondern wäre zum Beispiel auch zur Jahresmitte denkbar.
Wegen der Niedrigzinsen hat die Versicherungsbranche Probleme, die einst in Aussicht gestellten Überschussbeteiligungen für ihre Kunden zu erwirtschaften. Auch die hohen Garantiezinsen von bis zu vier Prozent für Altverträge können die Versicherer bei der Neuanlage der Kundengelder oft nicht mehr erwirtschaften.