Dem Einsatz sei eine häusliche Gewalt durch den 48-Jährigen vorausgegangen. Dabei schoss dieser mit einer Schrottflinte durch eine Zimmertür, hinter der sich seine Lebensgefährtin und ihr Sohn eingeschlossen hatten.
Der 48-Jährige sei anschließend bewaffnet durch den Ort gelaufen. Polizisten hätten ihn schließlich stellen können. Trotz einer Aufforderung, die Waffe niederzulegen, habe er die Schrotflinte auf zwei Polizisten gerichtet. Dadurch hätten sich die Beamen als akut bedroht gesehen und mit ihren Waffen auf den 48-Jährigen geschossen. Dabei wurde er tödlich verletzt.
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hätten die Polizisten nicht anders handeln können. Der 48-Jährige habe keine Bereitschaft gezeigt, seine Waffe niederzulegen. Dass der Mann nach den Ermittlungen des Landeskriminalamts Baden-Württemberg wohl keinen Schuss mehr aus seiner Waffe abgeben konnte, spiele keien Rolle. In dieser Situation hätten die Polizisten dem Irrtum unterlegen, in einer Notwehrsituation zu sein.
Den Beamten sei es in diesem Moment nicht möglich gewesen, sich über die genaue Situation ein tatsachenfundiertes Bild zu machen. Weil dieser Irrtum aber nicht vermeidbar gewesen sei, sei ihnen der Tod des 48-Jährigen strafrechtlich nicht vorzuwerfen. Den Ermittlungen zufolge sei es dem 48-Jährigen wohl darauf angekommen, sich von der Polizei erschießen zu lassen.