Die allgemein geltende Verkehrssicherungspflicht verlange nicht, "für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen", erklärte das Gericht in seinem sogenannten Hinweisbeschluss. Im vorliegenden Fall habe die Mieterin nicht damit rechnen müssen, dass der Akku Feuer fängt. Es gebe keine gesetzliche Wartungspflicht, auch die Herstellerinformationen hätten keine Empfehlung dazu enthalten.
Laut Gericht ist zwar allgemein bekannt, dass die in Alltagsgeräten verbauten Lithium-Ionen-Akkus in Brand geraten können. Verbraucher dürften aber grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese gefahrlos benutzt werden können. Im Fall der Frau seien nach einem leichten Sturz rund zwei Monate vor dem Feuer keine Schäden an Rad oder Akku erkennbar gewesen. In der Zwischenzeit habe es keine Auffälligkeiten gegeben. Räder seien bei Nutzung regelmäßig Erschütterungen ausgesetzt.
Hintergrund war ein Rechtsstreit zwischen zwei Versicherungen. Die Versicherung des Besitzers regulierte den Schaden durch das Feuer zunächst, forderte einen Teil der Summe später allerdings von der Haftpflichtversicherung der Mieterin zurück. Es ging um 140.000 Euro.
In erster Instanz scheiterte die Versicherung des Gebäudebesitzers schon vor dem Landgericht Oldenburg. Sie ging anschließend vor dem Oberlandesgericht in Berufung. Nachdem das Gericht in dem Verfahren per Hinweisbeschluss mitteilte, dass es ebenfalls keine Fahrlässigkeit sieht und die Klage keine Erfolgsaussichten hat, nahm die Versicherung die Berufung zurück. Die Entscheidung wurde damit rechtskräftig.