Geschenke-Kauf Die Fallen beim Weihnachts-Shopping

Nur wenige Tage bleiben bis zum Fest und der stressige Weihnachtseinkauf tobt noch allerorten. Aber auch danach kehrt keine Ruhe ein: Dann geht der Umtausch-Stress los. Wir sagen, worauf Sie achten müssen.

Die Armbanduhr gefällt nicht und der ersehnte DVD-Player lag gleich zweimal auf dem Gabentisch - ist doch kein Problem, werden sich viele denken: man kann doch jederzeit umtauschen. Doch das stimmt nicht: "Ein gesetzlich verankertes Widerrufs- oder Rückgaberecht bei 'Nichtgefallen' gibt es nicht", so Peter Lassek, Rechtsanwalt bei der Verbraucherzentrale Hessen. Soweit in der Praxis dem Wunsch des Kunden nach Rückgabe oder Umtausch nachgegeben wird, so geschieht dies zumeist aus reiner Kulanz. "Wer sich ein solches Umtauschrecht sichern will, sollte den Händler bereits beim Kauf um einen entsprechenden Vermerk auf dem Kassenbon bitten", empfiehlt Lassek.

Originalverpackung nicht aufreißen

Anders ist die gesetzliche Regelung nur im Versandhandel, bei Online-Bestellungen und bei Haustürgeschäften: Kunden haben hier grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufs- bzw. Rückgaberecht. Doch aufgepasst: dieses Recht kann ausnahmsweise bereits durch das Öffnen der Originalverpackung erlöschen, so z.B. wenn bei DVDs, CDs oder Computersoftware die Folie entfernt wird.

Rat & Hilfe

Die Verbraucherzentrale Hessen berät zum Thema Geschenkekauf rund um die Weihnachtszeit (gegen Entgelt) persönlich in allen Beratungsstellen sowie telefonisch unter 0190-87328-2 immer montags bis donnerstags, 10-18 Uhr (1,86 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz). Das Telefon ist bis 23.12.2004 und im neuen Jahr ab 03.01.2005 besetzt.

Immer wieder gerne werden auch Gutscheine an den Festtagen überreicht. Doch kaum einer denkt dabei an die Gültigkeit eines solchen Gutscheins oder daran, dass der ausgebende Händler sein Sortiment ändern oder "pleite" gehen könnte. Um Enttäuschungen vorzubeugen, empfiehlt die Verbraucherzentrale Hessen erhaltene Gutscheine möglichst zeitnah einzulösen. Auch sollte darauf geachtet werden, dass eine Einlösefrist auf dem Gutschein nicht zu kurz bemessen ist (z. B. nur drei Monate). Bestehende Ansprüche aus befristeten und unbefristeten Gutscheinen verjähren jedenfalls nach drei Jahren. Diese Frist sollte man unbedingt im Auge behalten! Auf eine Einlösung des Geschenkgutscheins in Bargeld muss sich der Händler grundsätzlich nicht einlassen. Damit ist ein Geldgeschenk zwar phantasielos, aber praktisch - und sicherer.

<em>spi</em>