Kapitalerträge Kapitalerträge und Steuern

Nach dem Einkommensteuergesetz - genauer gesagt nach § 20 EStG - sind Erträge aus Aktien und anderen Wertpapieren steuerpflichtig. Bei der Ermittlung der zu versteuernden Kapitaleinkünfte sind den Kapitalerträgen die damit verbundenen Aufwendungen gegenüberzustellen. Auch beim immer mehr um sich greifenden Börsenfieber gilt es, hierbei kühlen Kopf zu bewahren und das Finanzamt möglichst an den Werbungskosten zu beteiligen. Außerdem sind im Hinblick auf Aktienverkäufe (Spekulationsgeschäfte) einige Punkte zu beachten.

Grundsätzlich gilt, dass Kosten, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Kapitaleinnahmen anfallen, steuerlich geltend gemacht werden können. Dabei muss aber natürlich ein direkter Bezug zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen bestehen.

Beispiele

Es können dabei z. B. folgende Aufwendungen in Betracht kommen: Börsenzeitschriften (reine Wertpapierinformation) Spezielle Software Reisekosten (anlässlich einer Gesellschafter- oder Aktionärsversammlung) Beratungskosten Schuldzinsen (bei Kreditaufnahme für den Erwerb von Wertpapieren) Kontoführungsgebühren Depotgebühren

Versagung des Werbungskostenabzugs

Werden Aufwendungen allerdings nur getätigt, um von Wertsteigerungen des Kapitalvermögens zu profitieren, wird der Werbungskostenabzug versagt. Das gilt z. B. für die Zahlung von Fremdfinanzierungszinsen, wenn das aufgenommene Darlehen ausschließlich zum günstigen Wertpapierkauf verwendet wird und die Wertpapiere nach kurzer Zeit mit erhöhtem Wert wieder veräußert werden.

Grundsätzlich gehören auch die Anschaffungs- und so genannten Anschaffungsnebenkosten nicht zu den Werbungskosten, z.B. Maklergebühren, Provisionen und Spesen, die beim Erwerb von Kapitalanlagen anfallen.

Werbungskosten-Pauschbetrag

Sind die Werbungskosten insgesamt nicht höher als 100 (Ledige) bzw. 200 DM (Verheiratete) im Jahr, so kann zumindest dieser Pauschbetrag steuerlich zum Abzug gebracht werden.

Sparer-Freibetrag

Neben den Werbungskosten mindert auch der Sparer-Freibetrag die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Es sollte allerdings beachtet werden, dass ab 2000 der Sparerfreibetrag halbiert wurde, und zwar von 6.000/12.000 DM (Ledige/Verheiratete) auf 3.000/6.000 DM. Der Sparer-Freibetrag darf aber ebenso wenig wie die Werbungskosten-Pauschale zu negativen Einkünften rühren.

Veräußerungsgewinne

Schon 1999 wurde die Spekulationsfrist für die Veräußerung von Wertpapieren von 6 Monaten auf 1 Jahr verlängert. Werden Wertpapiere innerhalb der Einjahresfrist verkauft, ist der Veräußerungsgewinn voll zu versteuern, wenn er die für Spekulationsgewinne geltende Freigrenze von 1.000 DM erreicht. D. h. Spekulationsgewinne unter 1.000 DM im Jahr bleiben steuerfrei.

Verrechnung von Spekulationsverlusten

Verluste aus Spekulationsgeschäften durften bis 1998 nur bis zur Höhe der Spekulationsgewinne des gleichen Jahres verrechnet werden. Seit 1999 können Spekulationsverluste des laufenden Jahres mit den privaten Veräußerungsgewinnen des vorangegangenen Jahres (einjähriger Verlustrücktrag) oder der folgenden Jahre (Verlustvortrag) verrechnet werden.

Mehr zum Thema