Wenn eine Gruppe Kinder beim Spielen Schäden anrichtet, haften die Beteiligten, beziehungsweise deren Eltern, unter Umständen gemeinsam. Dabei kommt es in Einzelfällen nicht einmal darauf an, wer welchen Beitrag geleistet hat. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz, das die Verkehrs-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) veröffentlicht haben.
In dem Fall hatten drei zehnjährige Jungen auf dem Gelände einer Kiesgrube gespielt und dabei besonderes Interesse an einem Radlader gefunden. Sie setzten das schwer Gefährt in Gang und kurvten mit ihm auf dem Areal herum. Das Abenteuer endete in einem Schlammteich, in dem der Radlader umkippte und teilweise versank. Die Kinder konnten sich retten, wurden aber anschließend vom Eigentümer des Fahrzeugs gemeinsam auf über 25.000 Euro Schadensersatz in Anspruch genommen.
Gericht: Gemeinsamer Tatentschluss
Obwohl strittig blieb, wer den Radlader letztlich in den Teich gelenkt hatte, sah das Gericht in der Inbetriebnahme des Fahrzeugs eine "gemeinschaftlich begangene Besitz- und Eigentumsverletzung". Die Jungen hätten das Gefährt auf Grund eines gemeinsam gefassten und umgesetzten Tatentschlusses unbefugt in Besitz genommen und seien mit ihm herumgefahren. Weil sich aus dem Trio niemand von dem Geschehen distanziert habe, müsse sich jeder den Tatbeitrag des anderen zurechnen lassen.
Bedenken wegen des jungen Alters der Täter hatten die Richter nicht: "Bei einem zehnjährigen Kind ist davon auszugehen, dass die Einsichtsfähigkeit gegeben ist, dass ohne entsprechende Ausbildung ein Fahren mit einem fremden Radlader verbotswidrig ist."
AZ: 10 U 998/02