Werbungskosten Steuerschonende Renovierung vermieteter Objekte

Wer eine bisher vermietete Wohnung selbst nutzen will, sollte Reparaturen rechtzeitig - das heißt vor dem eigenen Einzug - ausführen. Entsprechende Renovierungsarbeiten können nur so als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Der LBS-Infodienst Recht und Steuern weist darauf hin, dass Werbungskosten für entsprechende Arbeiten an und in der Immobilie steuerlich nur dann geltend gemacht werden können, wenn sie noch im Zusammenhang mit der Vermietung oder Verpachtung stehen. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes hervor.

Finanzamt pocht auf den Zeitpunkt

Die Richter hatten folgenden Fall zu entscheiden: Ein Ehepaar hatte ein Einfamilienhaus gekauft und dieses rund fünf Jahre lang vermietet, wollte dann aber selbst einziehen. Rund 25.000 Euro Kosten für die Renovierung gaben sie in der Steuererklärung unter "Werbungskosten" an. Doch das zuständige Finanzamt spielte nicht mit und erklärte, der Löwenanteil des Betrages sei steuerlich nicht absetzbar, denn das Haus werde ja nun von den Eigentümern genutzt. Der Prozess zog sich bis vor die höchste Instanz hin, den Bundesfinanzhof.

Die Richter (Aktenzeichen IX R 49/98) erkannten mehr als 5.000 Euro als Werbungskosten an. Begründung: Die betreffenden Arbeiten seien während einer Zeit durchgeführt worden, als die Mieter das Objekt noch nutzten. Deswegen dienten die Ausgaben der Erzielung von Einkünften und seien steuerlich absetzbar. Dass die Früchte der Sanierung später hauptsächlich den Eigentümern zu Gute kamen, spiele in dem Zusammenhang keine Rolle. (AP)

DPA