Glücksspiel BGH sorgt für mehr Lotto-Wettbewerb

Regionale Lottogesellschaften sind künftig nicht mehr auf ihr Bundesland beschränkt, und gewerbliche Spielevermittler mit Erlaubnis dürfen ihre Dienste anbieten - das entschied der Bundesgerichtshof. Der Jubel der Konkurrenten des staatlichen Lottoblocks dürfte sich dennoch in Grenzen halten.

Die regionalen Lottogesellschaften dürfen ihre Spiele künftig nicht mehr nur innerhalb eines Bundeslandes anbieten, sondern können expandieren. Mit dem Kippen des so genannten Regionalitätsprinzips hob der Bundesgerichtshof (BGH) die Beschränkung auf die einzelnen Länder auf. Zwar kippte er das Prinzip nicht ganz, da die Landesgesellschaften sich freiwillig auf ihr Gebiet beschränken können - eine Vereinbarung im Vertrag des Deutschen Lotto- und Totoblocks ist laut BGH aber unzulässig.

Der Block, bundesweiter Lotto-Überbau, will den Wettbewerb der Landesgesellschaften untereinander verhindern. Das Bundeskartellamt hatte entsprechende Bestrebungen jedoch bereits untersagt. Die Gebietsaufteilung sei unzulässig, das gelte auch für den Internetvertrieb - so der Beschluss der Wettbewerbshüter im August 2006.

Auch in einer anderen Angelegenheit entschied der BGH nicht unbedingt im Sinne des Lottoblocks: Nach dem Urteil vom Donnerstag darf er nicht verbieten, die Spieleinnahmen gewerblicher Anbieter zurückzuweisen. Die Lottogesellschaften sind aber berechtigt, die Zusammenarbeit mit Spielvermittlern wie beispielsweise Faber oder Tipp 24 abzulehnen, wenn diese nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügen.

Nach dem Willen des Blocks sollen die Gesellschaften nur noch Spieleinsätze aus den 25.000 Annahmestellen entgegen nehmen. Gewerbliche Spielervermittler sollten so daran gehindert werden, Einsätze in Supermärkten oder Tankstellen anzunehmen. Crux an der neuen Regel ist die erforderliche Erlaubnis für Faber und Co. Gegen diese dürfen die Länder nach dem seit Jahresanfang geltenden Glücksspiel-Staatsvertrag aus Gründen des Jugendschutzes oder zur Bekämpfung von Spielsucht vorgehen. Laut BGH dürfen dabei aber keine "sachfremden Gründe" ins Spiel kommen - etwa die Erhöhung der Landeseinnahmen aus dem Lotterieangebot. Die Länder hatten als Argumente gegen private Anbieter stets vorgetragen, diese täten zu wenig oder gar nichts gegen die Ausbreitung von Spielsucht. Nur die staatlichen Lottogesellschaften würden dieser durch präventive Maßnahmen Einhalt gebieten.

AP · Reuters
AP/Reuters/ben