Urteil im Markenstreit Adidas wehrt sich erfolgreich gegen Zwei-Streifen-Schuh

Fakten über Adidas: Wofür die berühmten drei Streifen wirklich stehen
Adidas - das sind vor allem drei seitliche Querstreifen auf Sportartikeln. Ein Design, das dem des deutschen Herstellers ähnelt, darf deshalb auch nicht von einem anderen Unternehmen als Marke geschützt werden. Das entschied das EU-Gericht am Donnerstag. 

Seitliche Streifen am Schuh? Das ist doch bestimmt Adidas. Dabei wollte sich auch das belgische Unternehmen Shoe Branding Europe vor einigen Jahren ein Streifen-Design schützen lassen. Die Schuhe kamen mit zwei parallelen Querstreifen daher. Adidas ging dagegen vor, das EU-Gericht gab dem Sportartikelhersteller am Donnerstag recht. Das Ansehen der Marke werde durch das Benutzen der Streifen in unlauterer Weise ausgenutzt, urteilten die Luxemburger Richter am Donnerstag. Sie bestätigten damit Entscheidungen des EU-Markenamts.

Langer Rechtsstreit um zwei Streifen

Anders als bei dem deutschen Hersteller verlaufen die Querstreifen bei den von Shoe Branding Europe angemeldeten Marken von der Sohle in Richtung des Knöchels, nicht in Richtung der Zehen. Zudem sind es bei Adidas drei Streifen. Weil die Ähnlichkeit beider Marken zu groß sei, gab das EU-Markenamt dennoch den Widersprüchen von Adidas statt und lehnte die Eintragung als Marke ab.

Schuh mit drei seitlichen Querstreifen von Adidas
Drei seitlichen Querstreifen sind charakteristisch für Adidas-Schuhe. Ähnliche Designs dürfen nicht markenrechtlich geschützt werden
© Daniel Karmann/ / Picture Alliance

Es bestehe die Gefahr, dass Verbraucher die beiden Marken miteinander in Verbindung brächten. Zudem sei es möglich, dass Shoe Branding Europe das Ansehen der Marke Adidas in unlauterer Weise ausnutze. Es gebe keinen Grund, der die Eintragung der Marke rechtfertige. Das EU-Gericht bestätigte diese Sicht am Donnerstag.

Das Gericht befasste sich bereits zum zweiten Mal mit dem Rechtsstreit. Adidas war zunächst mit einem Widerspruch gegen die 2009 eingetragene Marke beim Markenamt gescheitert, 2015 hob das EU-Gericht die Entscheidung jedoch auf. Der Europäische Gerichtshof bestätigte diese Sicht 2016 in einem Beschluss. Gegen das Urteil vom Donnerstag sind Rechtsmittel möglich. 

DPA
fri