Neuer Glasfaseranschluss: Vertrag darf nicht erst ab Freischaltung laufen
Wird ein Glasfaseranschluss noch gelegt, darf der Vertrag nicht erst mit der Freischaltung zu laufen beginnen. Sonst könnte die bindende Vertragslaufzeit die gesetzliche Höchstdauer von zwei Jahren überschreiten, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag entschied. Eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte damit Erfolg. (Az. III ZR 8/25)