Die eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs kann einen Arbeitnehmer seinen Job kosten. In bestimmten Fällen dürfe der Arbeitgeber fristlos kündigen, teilt der Bonner Informationsdienst 'Arbeitsrecht kompakt' mit. So habe es das Arbeitsgericht Frankfurt am Main entschieden. Im verhandelten Fall hatte der Vorgesetzte einer Arbeitnehmerin schon vor deren vierwöchigem Urlaub eine mögliche Verlängerung ausdrücklich abgelehnt. Bei einer nochmaligen Nachfrage aus dem Urlaub wurde ihr ein Rückruf des Chefs angekündigt, der sich jedoch nicht meldete. Darin sah die Frau eine stillschweigende Genehmigung für eine weitere Urlaubswoche. Bei ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz erhielt sie die fristlose Kündigung. Dies sei zu Recht geschehen, urteilten die Frankfurter Richter den Angaben zufolge. Die Frau hätte auf keinen Fall von einer stillschweigenden Genehmigung ausgehen können, da eine entsprechende Anfrage bereits vor dem Urlaub erfolglos gewesen sei. Sie habe leichtfertig gehandelt, befanden die Arbeitsrichter.
Nur in Ausnahmefällen keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen
Wie der Informationsdienst weiter mitteilte, ist bei eigenmächtiger Urlaubsverlängerung um einen oder zwei Tage eine fristlose Kündigung normalerweise nicht gerechtfertigt. Der Arbeitgeber kann aber eine Abmahnung aussprechen. Ganz ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen bleibe nur, wer sich wegen einer Naturkatastrophe, einer Geiselnahme oder ähnlichen Fällen verspätet aus dem Urlaub am Arbeitsplatz zurückmeldet.
(Aktenzeichen: 15 Ca 7998/02; Urteil vom 2. Dezember 2002)