Der Wechsel von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung will gut überlegt sein. Wechselwillige Arbeitnehmer sollten sich jedoch schnell entscheiden. Denn das "Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung" (GKV-WSG), das bereits in erster Lesung vom Bundestag beraten wurde, erschwert den Ausstieg aus der Gesetzlichen erheblich.
Möglicher Stichtag 19. Januar
Die Neuregelungen sollen rückwirkend zu einem bestimmten Stichtag gelten, der bislang aber noch nicht fest steht. Derzeit ist der 27. Oktober 2006 vorgesehen, die Verschiebung auf den 19. Januar 2007 ist aber nicht unwahrscheinlich. Wer also jetzt noch wechselt, hat zwar keine Garantie dafür, von der Neuregelung ausgenommen zu werden. Mit jedem weiteren Tag sinkt jedoch die Wahrscheinlichkeit, von der Stichtagsregelung zu profitieren.
Arbeitnehmer sollen nach dem GKV-WSG erst dann nicht mehr versicherungspflichtig sein, wenn ihr Einkommen in drei aufeinander folgenden Jahren über der so genannten Jahresarbeitsentgeltgrenze lag. Bislang endet die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kasse bereits dann, wenn das Einkommen über der Entgeltgrenze des kommenden Kalenderjahres liegt. Arbeitnehmer, die 2006 mehr als 47.700 Euro brutto verdienten, dürfen nach derzeitiger Rechtslage zu einer privaten Krankenversicherung wechseln. Nach der Neuregelung ist dies nur der Fall, wenn das Einkommen auch 2004 und 2005 über der Entgeltgrenze lag.
Berufsanfänger können erst nach drei Jahren wechseln
Damit wird für Berufsanfänger eine Privatversicherung unabhängig von der Einkommenshöhe überhaupt erst nach drei Jahren möglich, wie die AOK in ihrem Informationsdienst "Praxis aktuell" anmerkt. Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer, die in den vergangenen drei Jahren nicht durchgängig beschäftigt waren oder deren Einkommen nicht in jedem Jahr über der jeweiligen Entgeltgrenze lag.
Wer beispielsweise 2004 und 2006 ein Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze erzielte, 2005 aber weniger verdiente, darf nach der Neuregelung nicht 2007 zur privaten Kasse wechseln. Nur wenn das Einkommen auch 2008 und aller Voraussicht nach auch 2009 oberhalb der Entgeltgrenze liegt, wird der Ausstieg aus der Gesetzlichen möglich.
Ausnahme bei Elternzeit
Eine Ausnahmeregelung soll für Arbeitnehmer gelten, die in den vergangenen drei Jahren zwar durchgängig beschäftigt waren, aber zeitweise kein Arbeitsentgelt bekommen haben. Das trifft beispielsweise für Beschäftigte in Elternzeit oder auch länger erkrankte Arbeitnehmer zu. In diesen Fällen wird bei der Berechnung des Jahresentgelts unterstellt, dass die Beschäftigten ihr übliches Gehalt weiter bekommen haben.
Wie bisher wird ein Arbeitnehmer erneut versicherungspflichtig, wenn sein Einkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt. Es besteht nur dann die Möglichkeit, weiter privat versichert zu bleiben, wenn das Arbeitsentgelt unverändert geblieben ist, die Entgeltgrenze jedoch vom Gesetzgeber angehoben wurde.