Beim Wechsel der Krankenkasse sollten die Versicherten allerdings vor der Kündigung bei der alten Kasse genau prüfen, ob die neue wirklich die gleichen Leistungen zum niedrigeren Beitrag bietet. Zwar ist der weitaus größte Teil des Leistungskatalogs gesetzlich vorgeschrieben. Für bestimmte Personen- und Patientengruppen bieten jedoch einige Kassen mehr als andere: Wer beispielsweise seine Grippe lieber mit homöopathischen Mitteln als mit schulmedizinischer Hilfe auskurieren will, bekommt seine Ausgaben nur bei einigen Kassen ersetzt. Auch Akupunktur zählt noch lange nicht bei allen Versicherungen zu den Regelleistungen. Für chronisch Gesunde können auch die von vielen Kassen angebotenen Bonusprogramme zur Beitragsrückerstattung ein Argument für oder gegen einen Wechsel zu einer bestimmten Versicherung sein.
Der Leistungskatalog zählt
Sehr gut aufbereitete Informationen zu Beitragssätzen und Leistungen der gesetzlichen Kassen bietet beispielsweise das Internetportal www.krankenkasseninfo.de. Zu jeder Kasse, die Versicherte in ihrem Bundesland wählen können, lassen sich die mit dem Beitragssatz abgegoltenen Zusatzleistungen anzeigen. Die Datenbank kann auch umgekehrt nach Kassen durchsucht werden, die eine bestimmte Leistung anbieten.
Generell kann jeder Versicherte seine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen. Wer also im laufenden Jahr seiner Kasse so schnell wie möglich den Rücken kehren will, muss spätestens bis 31. Januar kündigen und kann dann zum 1. April Mitglied in der neuen Kasse werden.
Kein Versicherungs-Hopping
Ein erneuter Kassenwechsel ist dann allerdings frühestens nach 18 Monaten möglich. Es sei denn, auch die neue Kasse erhöht ihre Beiträge. In diesem Fall greift ein Sonderkündigungsrecht, so dass auch Mitglieder mit einer Versicherungszeit von weniger als 18 Monaten innerhalb der regulären Zwei-Monats-Frist kündigen können. Eine weitere Ausnahme von der Mindestdauer der Mitgliedschaft kann es dann geben, wenn alte und neue Versicherung zur gleichen Kassenart gehören, also beispielsweise beide Betriebskrankenkassen sind. Allerdings muss diese Ausnahme in der Satzung der Krankenkasse fest geschrieben sein.
Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Im Text sollte der Anlass der Kündigung (außerordentlich nach Beitragserhöhung oder ordentlich) enthalten sein und die Zusendung einer Kündigungsbestätigung erbeten werden. Besonders Vorsichtige können die Kündigung auch per Einschreiben verschicken.