Der Deutsche Anwaltverein (DAV) weist darauf hin, dass die Kündigung des Versicherungsschutzes nicht »gottgegeben« ist. Vielmehr hat der Versicherte in bestimmten Fällen das Recht, die Kündigung zurückzuweisen. Außerdem muss der Versicherer die vorgesehene Frist einhalten. Mit ihrer Zurückweisung wird die Kündigung wirkungslos und beeinflusst den Fristablauf nicht.
Unverzüglich zurückgewiesen werden kann die Kündigung dann, wenn sie nicht von einem gesetzlichen Vertreter der Versicherung oder einem vertretungsberechtigten Prokuristen erklärt, und dabei keine Vollmacht im Original vorgelegt wird. Ob eine Kündigung zu Recht erfolgt, sollte der Kunde mit anwaltlicher Hilfe feststellen lassen, empfiehlt der DAV.
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz haben Versicherungsgesellschaften ein befristetes Recht zur Kündigung oder zum Rücktritt - beispielsweise wenn der Kunde seinen Anzeigenpflichten nicht nachkommt und für eine Krankentagegeldversicherung Krankheiten nicht angibt.