Kaffeesteuer Wenn der Zoll zwei Mal klingelt...

Online-Shopping hat auch Nachteile: Die Finanzbehörden ermitteln gerade gegen mehrere tausend Bürger, die ihren Kaffee übers Internet bestellt haben. Das Dumme: Bei Auslandsimporten muss man Abgaben zahlen - was nicht getan wurde.

Für etliche Online-Käufer von Kaffee gab es eine böse Überraschung: Wer Kaffee aus dem Ausland bezieht, muss ihn versteuern. Pro Kilogramm Röstkaffee sind 2,19 Euro Kaffeesteuer fällig. Oliver Heyder-Rentsch, Sprecher des Finanzministeriums antwortete auf Fragen von stern.de.

Herr Heyder-Rentsch, weshalb gehen die Zollbeamten gegen Kaffeekäufe per Internet vor?

Weil Kaffeesteuer anfällt, wenn Kaffee in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union - egal, ob per Internet, telefonisch oder per brieflicher Bestellung - gekauft und von dort per Post oder Kurier geliefert wird. Dann wird der Empfänger Steuerschuldner und hat die Kaffeesteuer dem zuständigen Hauptzollamt anzumelden und zu entrichten. Erfolgt dies nicht, kommt es zu straf- bzw. bußgeldrechtlichen Konsequenzen.

Warum wird der Versand als Steuerstraftat verfolgt, während an der Grenze zehn Kilo Kaffee steuerfrei sind?

Wenn Sie den Kaffee persönlich in anderen EU-Mitgliedstaaten abholen, gilt bei Grenzübertritt die erwähnte Freimenge. Bei Versand gilt sie nicht. Geahndet wird also nur die Einfuhr unter Umgehung der Steuerpflicht.

Wie viele Verfahren wurden bislang eingeleitet? Welche Summe hat der Fiskus an Strafen eingenommen?

Hierzu gibt es leider keine Zahlen. Aber über die Kaffeesteuer nimmt der Bund pro Jahr eine Milliarde Euro ein.

Schießen die Behörden da nicht mit Kanonen auf Spatzen?

Nein, denn der ehrliche Steuerbürger darf auch in diesem Bereich nicht der Dumme sein. Außerdem kann es keinen Unterschied machen, ob der Kaffee durch einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat sitzenden Versandhändler an den Verbraucher geliefert wird oder dies durch einen Händler erfolgt, der den Kaffee dort einkauft, in Deutschland versteuert und anschließend an den Verbraucher verkauft.

Gibt es weitere Produkte, bei denen sich der Internet-Käufer strafbar machen kann?

Ja, neben Kaffee sind dies Tabakwaren (Zigaretten, Feinschnitt, Pfeifentabak, Zigarren/Zigarillos), Branntwein (Schnaps, Liköre etc.), Alkopops, Bier, Schaumwein (Sekt etc.) und Zwischenerzeugnisse.

Ist es nicht an der Zeit, für einen freien Warenverkehr die Steuer-Gesetze innerhalb der EU anzugleichen?

Bereits heute unterliegt der Warenverkehr in der EU kaum mehr Beschränkungen - sofern man nur Waren für den persönlichen Bedarf mitbringt.

Matthias Weber