31. Juli 2008, 17:59 Uhr

Weniger Unterhalt für geschiedene Frauen

Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil die Unterhaltsansprüche geschiedener Ehefrauen eingeschränkt: Trotz langer Ehedauer kann der Anspruch der neuen Frau vorgehen - wenn sie ein kleines Kind versorgt.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Unterhaltsansprüche Geschiedener geschwächt. In einem am Donnerstag veröffentlichtem Grundsatzurteil (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XII ZR 177/06) entschied das BGH, dass trotz der langen Dauer einer Ehe der Anspruch der neuen Frau vorgehen könne, wenn diese ein kleines Kind versorge. Mit der Reform des Unterhaltsrechts wurde eine Änderung der Rangfolge der Anspruchsberechtigten vorgenommen. Seit Anfang des Jahres steht der Anspruch minderjähriger Kinder an erster Stelle. Im zweiten Rang seien stets die Ansprüche Kinder betreuender Eltern zu erfüllen.

Zahlungsverpflichtung gekürzt

Im vorliegenden Fall ging es um einen erneut verheirateten Lehrer, der seiner früheren Frau keine Unterstützung mehr gewähren will, weil er inzwischen eine Tochter zu unterhalten hat. Die erste Ehe des Mannes dauerte 24 Jahre und blieb kinderlos. Die frühere Frau arbeitet den Angaben zufolge schon längere Zeit als Verkäuferin. Die neue Frau des Lehrers betreue das Kind. Seiner früheren Frau hatte der Pädagoge einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 600 Euro gezahlt.

Das Amtsgericht hatte den Wegfall der Unterhaltspflicht verneint. Das Oberlandesgericht hingegen gab dem Mann teilweise recht und kürzte die Unterhaltsverpflichtung auf 200 Euro im Monat. Weil die neue Ehefrau des Mannes das gemeinsame Kind betreue, das noch keine drei Jahre alt war, sei sie zweitrangig unterhaltsberechtigt, betonte das Gericht. Andere Ehegatten oder geschiedene Ehegatten stehen den Angaben zufolge nur dann im gleichen zweiten Rang, wenn eine lange Ehedauer vorliegt. Dabei sei aber nicht allein die Dauer der Ehe entscheidend. Vielmehr sei auch zu beachten, ob der unterhaltsberechtigte geschiedene Gatte ehebedingte Nachteile erlitten habe. Weil die frühere Ehefrau in ihrer 24-jährigen und kinderlosen Ehe hier seit 1992 durchgehend vollschichtig berufstätig war und deswegen Nachteile nicht ersichtlich seien, sei ihr Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Januar 2008 gegenüber der neuen Ehefrau nachrangig, urteilte der XII. Zivilsenat weiter.

Für Fälle vor 2008 gilt altes Recht

Bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs ist nach Meinung der Richter nicht nur ein späterer Einkommensrückgang zu berücksichtigen. Vielmehr kommt es auch darauf an, ob später weitere Unterhaltsberechtigte hinzukommen. Wenn sich somit auch der Unterhaltsbedarf einer geschiedenen und einer neuen Ehefrau gegenseitig beeinflussten, sei der jeweilige Bedarf aus einer Drittelung des vorhandenen Einkommens zu ermitteln. "Ist nur ein unterhaltsberechtigter Ehegatte vorhanden, ergibt sich dessen Bedarf aus einer Halbteilung des vorhandenen Einkommens", urteilte der Bundesgerichtshof. Für die Zeit vor Januar 2008 gilt weiterhin das alte Unterhaltsrecht, nachdem die Ansprüche der ersten Ehefrau vorgingen. Vor zwei Wochen hatte der Bundesgerichtshof in einem ersten Grundsatzurteil zum neuen Unterhaltsrecht die Rechte von Alleinerziehenden gestärkt.


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AP
 
 
KOMMENTARE (4 von 4)
 
Eisenbaer (02.08.2008, 11:07 Uhr)
Die Argumentation der Richter...
...kann man aber nur insofern verallgemeinern, wenn es sich bei beiden Kontrahenten um lohnabhängig beschäftigte handelt. Etwas anderes wäre es aber dann, wenn sich die Ehepartner zuvor eine eigene Firma aufgebaut hätten, einen Handwerksbetrieb gegründet hätten oder eine Praxis betrieben. Für diese Fälle aber kann man das Urteil nicht 1:1 übertragen.

Was natürlich die Arbeitsplätze der Richter sichert... ;-))
botoxia (01.08.2008, 09:36 Uhr)
Bloß nicht
heiraten und Kinder kriegen. "Während der Ehe versorgt werden" bedeutet nicht, 1000€ überwiesen zu bekommen, sondern nur freie Kost und Logie. Wird frau dann gegen eine Jüngere ausgetauscht, isse neese. Kein Job, kein Geld, und meist auch keine Perspektiven. Ich bekenne mich zur Habgier und arbeite unverheiratet und absichtlich kinderlos sein 25 Jahren in die eigene Tasche. Lebt sich einfach besser.
MarthaMuse (01.08.2008, 06:53 Uhr)
Geschäftsfähig?
@ cklasseking01: Geschäftsfähig sind auch Ehefrauen, die Kinder zu versorgen haben, durchgehend; sie werden ja nicht entmündigt mit der Geburt der Kinder. Meinten Sie vielleicht arbeitsfähig?
.
Die Praxis, dass Ehefrauen sich auch nach der Scheidung dauerhaft versorgt fühlen durften, gehört wirklich in den Mülleimer. Wenn Frau XY dem Gatten jahrelang die Hemden gebügelt und das Essen gekocht hat, hat er sie während dieser Zeit dafür auch bezahlt, alimentiert. Wenn diese Frau dann geschieden wird, egal ob sie oder er das wollte, mag man es recht finden, wenn sie eine kurze gewisse Zeit noch Unterhalt bekommt, bis sie sich neu orientiet hat, aber doch nicht dauerhaft. Die Argumentation, sie habe ihm schließlich jahrelang den Haushalt geführt, hört sich ja ganz plausibel an, aber wenn man dieses Verhältnis auf die Bezahl-Ebene stellen will, muss man sich auch vor Augen führen, dass in einem normalen Arbeitsverhältnis Arbeitnehmer, dem gekündigt wurde oder der seine Klamotten gepackt hat, auch nicht noch ein Gehalt gezahlt wird vom früheren Arbeitgeber, bis was neues gefunden wurde.
.
Liebe Geschlechtsgenossinen, hört auf, so zu tun, als müsstest Ihr für Eure Dienste als Ehefrau auch noch Jahre nach Ende der Ehe bezahlt werden. Es gibt für ein solches Verhalten ein unschönes Wort, und das heißt Habgier.
cklasseking01 (01.08.2008, 01:07 Uhr)
Recht so
Ich hoffe, ich habe dieses Rechtsdeutsch richtig verstanden. Demnach bekommt die 1. Ehefrau deutlich weniger Geld, weil die 2. Frau ein gemeinsames Kind vorzuweisen hat. Finde ich gut, denn meiner Einsicht nach sollen Unterhalszahlungen ja dazu dienen, um die Erwerbslosigkeit, die einer Frau in der Kindererziehungszeit entsteht, zu kompensieren. Auch sollen die erblichen Kinder damit unterstützt werden.
Was ich nicht so ganz verstehe ist eine Unterhaltszahlung an eine Frau, die in der Ehe nie Kinder gehabt und somit voll Geschäftsfähig war. Sie hat doch genausogut arbeiten können und hätte keinerlei finanzielle Folgen haben dürfen. Warum soll hier noch gezahlt werden? Damit faule Ehefrauen durchgefüttert werden? Ich kenne so Eine, die sich dadurch ein lockeres Leben macht (nicht meine).
Oder sehe ich das falsch? Verbesserungen gerne willkommen :-)
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