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18. März 2009, 16:45 Uhr

BGH drängt Alleinerziehende zur Arbeit

Geschiedenen ist ab dem siebten Geburtstag ihres Kindes grundsätzlich ein Vollzeitjob zumutbar, wenn es für das Kind nach der Schule eine Betreuungsmöglichkeit gibt. Mit diesem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof die Arbeitspflicht Geschiedener verschärft, die ein gemeinsames Kind betreuen.

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Grundsatzurteil: Der Familiensenat des BGH legte erstmals das seit Januar 2008 geltende neue Unterhaltsrecht aus© Colourbox

Alleinerziehende müssen nach einer Scheidung künftig deutlich schneller wieder einen Vollzeitjob annehmen als bisher. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem ersten Urteil zum neuen Unterhaltsrecht von 2008 klargestellt. Als Konsequenz der Grundsatzentscheidung kann der Unterhalt, der für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes gezahlt wird, möglicherweise schon im Grundschulalter entfallen, wenn ausreichende Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Entscheidend seien aber die Umstände im Einzelfall, die von den Familiengerichten geprüft werden müssten, entschied der BGH.

Damit hat der Vater eines Siebenjährigen vorerst recht bekommen. Er will den "Betreuungsunterhalt" von gut 830 Euro streichen, den er monatlich an seine Ex-Frau überweist. Das Paar hatte sich 2003 getrennt und wurde 2006 nach sechs Jahren Ehe geschieden. Die Berliner Lehrerin arbeitet auf einer 70-Prozent-Stelle und betreut zudem den an Asthma leidenden Sohn, der bis 16 Uhr ein einem Hort untergebracht ist.

Kindesunterhalt ausgeklammert

Ob der Unterhalt für die Betreuung am Ende wirklich gestrichen wird, ist aber noch offen. Das Kammergericht Berlin, das der Frau recht gegeben hatte, prüft nun, ob die Lehrerin mit einer Vollzeitstelle auch nach 16 Uhr arbeiten müsste oder ob der Junge wegen seiner Krankheit zusätzliche Betreuung benötigt. Der eigentliche Kindesunterhalt ist von dem Urteil nicht betroffen. (Az: XII ZR 74/08 vom 18. März 2009)

Nach dem früheren Recht hätte die Frau bis zum 8. Lebensjahr gar nicht und bis zum 15. nur halbtags arbeiten müssen. Dieses "Altersphasen-Modell" gehöre nun der Vergangenheit an, sagte die Senatsvorsitzende Meo-Micaela Hahne bei der Urteilsverkündung. "Der Gesetzgeber hat die Rechtslage grundlegend umgestaltet."

Seit der Reform des Unterhaltsrechts gilt ein Anspruch auf "Betreuungsunterhalt" grundsätzlich nur für drei Jahre, ist aber aus Gründen der "Billigkeit" verlängerbar. "Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit", stellte der BGH-Familiensenat klar. Laut Gesetz sei ein "gestufter Übergang" vorgesehen, sagte Hahne.

Betreuungsmöglichkeiten müssen ausgeschöpft werden

Entscheidend für die Frage einer Verlängerung sind zum einen die Betreuungsmöglichkeiten. Sind diese vorhanden, müssen sie ab dem dritten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden: "Der Elternteil kann sich nicht darauf kaprizieren, das Kind ausschließlich selbst betreuen zu wollen", sagte Hahne unter Verweis auf den erklärten Willen der Reform.

Daneben ist aber auch die Dauer der Ehe und vor allem die Rollenverteilung maßgeblich: Hat sich ein Ehepaar darauf geeinigt, dass die Frau auf den Beruf verzichtet und sich um die Kinder kümmert, kann sie - im Vertrauen auf die Absprache - nach einer Scheidung deutlich länger Unterhalt für die Kinderbetreuung fordern als in einer Doppelverdienerehe. Auch müsse geprüft werden, ob die Doppelbelastung durch Beruf und Erziehung nicht zu groß sei. "Das neue Recht fordert uns eine ganze Bandbreite von Abwägungen der individuellen Umstände ab", sagte Hahne. Das mache den Gerichten mehr Arbeit, diene aber der Gerechtigkeit im Einzelfall.

DPA
 
 
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