Im April 2024 hatte der Besitzer eines Gartens dem Gartenbauer den Auftrag für umfangreiche Arbeiten auf dem verwilderten Gelände gegeben. Die anschließende Rechnung betrug 19.000 Euro. Zwischen den beiden kam es zum Streit über den vereinbarten Stundensatz und die Frage, ob die erstellte Rechnung prüffähig ist. Der Gartenbesitz verweigerte die Zahlung und widerrief den Vertrag im September.
Dies erfolgte zu Recht, wie nun das Gericht entschied. Der Besitzer ist demnach als Verbraucher anzusehen. Aus diesem Grund steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Diese 14-tägige Frist beginnt grundsätzlich nach Vertragsabschluss. Informiert ein Handwerker einen Verbraucher nicht über das Widerrufsrecht, gilt eine Höchstfrist von einem Jahr und 14 Tagen für den Widerruf. Diese Frist wurde in diesem Fall eingehalten.
Der Anspruch des Gartenbauers auf seinen Lohn entfiel komplett. Das europäische Verbraucherschutzrecht verlangt bei einer unterlassenen Widerrufsbelehrung eine Strafe von Unternehmern, um sie zur ordnungsgemäßen Belehrung anzuhalten.