Geklagt hatte ein damals 15-jähriger Jugendlicher, der in der Schule einen Vortrag über Korbblütler halten sollte. Um diesen anschaulicher zu gestalten, fuhr er morgens vor der Schule mit seinem Moped zu einem Sonnenblumenfeld, um dort eine Blume zu pflücken und mitzubringen. Auf dem Weg dorthin kam es zu einem schweren Verkehrsunfall, bei dem der Schüler unter anderem ein offenes Schädel-Hirn-Trauma erlitt.
Dass die Unfallkasse dies nicht als Arbeitsunfall anerkannte, war aus Sicht des Landessozialgerichts rechtens. Zwar falle auch die Beschaffung eines Arbeitsgeräts unter den Unfallversicherungsschutz, hieß es. Der Schüler sei von seiner Lehrerin aber nicht dazu aufgefordert worden, eine Sonnenblume mitzubringen.
"Selbst wenn die Lehrerin allgemein darauf hingewiesen haben sollte, dass das Mitbringen von Anschauungsmaterial günstig für eine bessere Note sei, hätte dem 15-Jährigen klar sein müssen, dass dies keine Billigung oder gar Anweisung sein könne, illegal eine Blume auf fremdem Privatgrund zu pflücken", befand das Gericht. Das Urteil fiel Ende März. Revision beim Bundessozialgericht ist möglich.