Knochen - Ausnahmen von der Ausnahme
Gekocht oder roh - die alles entscheidende Frage. Denn nur für rohe Knochen gibt’s die steuerliche Ermäßigung. Doch keine Regel ohne Ausnahme, und so heißt es in den Erläuterungen zum ermäßigten Steuersatz des Bundesfinanzministeriums: "Haften den rohen Knochen jedoch größere Mengen Fleisch an und ist dieses Fleisch für das Erzeugnis charakterbestimmend", so sind sie "genießbare Schlachtereinebenerzeugnisse". Die sind eigentlich auch nur mit sieben Prozent zu versteuern, es sei denn sie bestehen aus - rohen Knochen
Gekocht oder roh - die alles entscheidende Frage. Denn nur für rohe Knochen gibt’s die steuerliche Ermäßigung. Doch keine Regel ohne Ausnahme, und so heißt es in den Erläuterungen zum ermäßigten Steuersatz des Bundesfinanzministeriums: "Haften den rohen Knochen jedoch größere Mengen Fleisch an und ist dieses Fleisch für das Erzeugnis charakterbestimmend", so sind sie "genießbare Schlachtereinebenerzeugnisse". Die sind eigentlich auch nur mit sieben Prozent zu versteuern, es sei denn sie bestehen aus - rohen Knochen
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