Erbschaft - Teil 5 Geld adé: Enterbung und Erbverzicht

»Ich enterbe euch«, brüllt der Vater seine Kinder an. Nur geht das nicht so einfach, es müssen schon sehr schwerwiegende Gründe vorliegen, einem Erben auch den Pflichtteil zu entziehen.

Streit gibt es überall, auch in der Familie. Und so kann es vorkommen, dass im Groll Drohungen wie »Ich enterbe dich!« ausgestoßen und Testamente geändert werden. Aus dem vorangegangenen Serienteil über die Erbfolge wissen wir aber, dass man nahe Familienmitglieder nur bis auf ihren Pflichtteil enterben kann. Doch es gibt auch hier Ausnahmen.

Der Pflichtteil bleibt (fast) immer

Damit ist klar, dass der Erblasser sein Testament zwar jederzeit ändern kann und somit auch Personen, die er vorher als Erben bestimmt hatte enterben kann. Aber einen Pflichtteil bekommen die nahen Verwandten trotzdem ? wenn auch nur noch die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Anspruch auf einen Erbteil haben immer der Ehepartner, die eigenen Abkömmlinge (also Kinder und, wenn diese nicht mehr leben, an deren Stelle die Enkel) und die eigenen Eltern, falls sowohl Kinder als auch Enkelkinder nicht existieren oder tot sind. Geschwister gehören nicht dazu. Und noch etwas: Es gilt innerhalb einer Frist von drei Jahren, nachdem man von seinem Erbe erfahren hat seinen Anspruch geltend zu machen. Sonst ist der Anspruch verjährt.

Beispiel:

Ein Mann kann also jederzeit seine Schwester enterben und seinen besten Freund zum Alleinerben machen. Die Schwester ist nicht pflichtteilsberechtigt und geht deshalb leer aus.

So wird der Pflichtteil ermittelt

Da die Höhe des Pflichtteils der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht, muss also immer erst festgestellt werden, wie viel es bei der gesetzlichen Erbfolge gegeben hätte. Dieser Teil wird dann halbiert. Im Gegensatz zu einem Miterben, der wirklich in einem Testament erwähnt wird, hat der Pflichtteilsberechtigte auch keinen Anspruch auf einen bestimmten Teil des Erbes. Ihm steht nur eine Summe im Gegenwert seines Pflichtteils zu.

Die Enterbung

Trotzdem hat der Gesetzgeber einige Fälle vorgesehen, in denen sogar ein sonst Pflichtteilsberechtigter 'völlig' enterbt werden kann. Nämlich dann, wenn er sich erbunwürdig verhalten hat. Als erbunwürdig gilt jeder, der den Erblasser vorsätzlich getötet hat, oder töten wollte. Fahrlässige Tötung und Körperverletzung mit Todesfolge sind kein Grund für Erbunwürdigkeit. Auch wer den Erblasser in einen Zustand versetzt hat, in dem dieser dauernd testierunfähig, (z.B. geisteskrank) ist, verliert seine Erbansprüche. Und auch wer den Erblasser vorsätzlich daran gehindert hat, ein Testament aufzusetzen bzw. ihn mit Drohungen oder arglistiger Täuschung dazu gebracht hat, ein bestimmtes Testament aufzusetzen, hat seine Chancen verspielt. Damit ist dieser Mensch jetzt aber keineswegs 'automatisch' enterbt. Dies muss nachträglich im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den erst mal Erbenden durchgesetzt werden. Ausnahme: der Erblasser erfährt vom erbunwürdigen Verhalten/Tatbestand und verzeiht. Damit ist eine nachträgliche Anfechtung ausgeschlossen.

Sonderfall 'unsittlicher Lebenswandel'

Der Gesetzgeber unterscheidet übrigens noch 'Entziehungsgründe' gegenüber Abkömmlingen, gegenüber Eltern und gegenüber dem Ehegatten. Ein etwas altertümliches Relikt gibt es noch bei den Gründen, seine Kinder zu enterben: den §2333 Nr. 5 des BGB. Demnach darf der Erblasser dann dem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn dieser gegen dessen Willen einen 'ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt'. Während Prostitution, fortgesetzter Ehebruch oder dauernde Zugehörigkeit zu kriminellen Kreisen die Enterbung begründen können, reicht es hingegen nicht aus, aufgrund krankhafter Veranlagung ein Trinker zu sein oder in einer nichtehelichen Gemeinschaft zu leben.

Der Erbverzicht

Warum sollte jemand, der durch eine Erbschaft eigentlich etwas zu erwarten hätte, vorher darauf verzichten? Nun, dafür kann es durchaus einige Gründe geben: Es kann z.B. für den Erblasser wichtig sein, schon vor seinem Tod Regelungen für den Bestand seiner Firma zu treffen. Ihm ist es wichtig, dass nach seinem Tod ein bestimmter, von ihm für fähig befundener Erbe, das Sagen haben wird. Damit ihm die anderen Erben da nicht hereinreden können, kann er sie vorzeitig durch eine vertragliche Vereinbarung zum Erbverzicht bringen. Als Gegenleistung wird dann meist eine vorzeitige Abfertigung ausgemacht. Wegen der weitreichenden Folgen ist so ein Erbverzichtsvertrag aber nur notariell möglich. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt der Erbverzicht nämlich auch namens der eigenen Nachkommen.

Karin Spitra

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