Eine Bank darf Kredite fristlos kündigen, wenn gegen den Schuldner Maßnahmen der Zwangsvollstreckung laufen (z.B. eine Kontopfändung vom Finanzamt). Außerdem ist sie in diesem Fall nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Kunde allein wegen der Kreditkündigung zahlungsunfähig geworden ist. Diese Grundsätze gehen aus einem in der "Zeitschrift für Wirtschaftsrecht" veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor (Az.: 10 U 122/02).
Klausel in den AGB
Das Gericht hob damit eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt auf und wies die Schadensersatzklage eines Unternehmers gegen dessen Bank ab. Die beklagte Bank hatte seine Kredite fristlos gekündigt, nachdem gegen ihn mehrere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden waren. Sie wertete dies als ernsthaftes Zeichen für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse. Für diesen Fall gab ihr eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ein sofortiges Kündigungsrecht.
OLG: Fristlose Kündigung berechtigt
Anders als das Landgericht sah das OLG die fristlose Kündigung der Kredite als berechtigt an und hatte auch gegen die Klausel keine rechtlichen Bedenken. Die Richter ließen insbesondere das Argument des Klägers nicht gelten, die Bank habe pflichtwidrig gehandelt.