Die gesetzliche Erbfolge ist sehr eindeutig. Dazu teilt der Gesetzgeber die Verwandtschaft in verschiedene "Ordnungen" ein. Erben "erster Ordnung" sind die direkten Nachkommen des Verstorbenen: Seine Kinder - auch uneheliche oder adoptierte - sind die gesetzlichen Erben. Gibt es mehrere Kinder, erben sie zu gleichen Teilen. Ist eines der Kinder bereits verstorben, hat aber eigene Kinder hinterlassen, teilen sich diese an seiner Stelle den Erbanteil. Auch die Enkel gehören also zur ersten Ordnung. Sie gehen jedoch leer aus, wenn die Großeltern sterben und die eigenen Eltern (die Kinder des Verstorbenen) noch leben.
Ehepartner hat Sonderstellung
Ist der Tote kinderlos, erbt die "zweite Ordnung". Das sind seine Eltern sowie deren Nachkommen: Geschwister, Neffen und Nichten. Wenn es auch hier niemanden gibt, kommt die "dritte Ordnung" zum Zuge – die Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen. Generell gilt: Solange ein Verwandter aus der vorrangigen Ordnung noch lebt, gehen die Angehörigen der niedrigeren Ordnungen leer aus.
Und wo bleibt der Ehepartner in dem Ordnungsgeflecht? Er hat eine Sonderstellung. Keinesfalls ist er automatisch alleiniger Erbe. Ohne anderslautendes Testament müssen auch Verwandte erster und zweiter Ordnung am Erbe beteiligt werden. Der Anteil des Ehepartners beträgt erbfolgerechtlich zunächst nur ein Viertel des Vermögens. Da Eheleute in der Regel in so genannter Zugewinngemeinschaft leben, erhält der Partner noch einmal ein weiteres Viertel dazu – als pauschalen Zugewinn dessen, was während der Ehe gemeinschaftlich erarbeitet worden ist. Unterm Strich bekommt der überlebende Ehepartner also die Hälfte des Erbes, die Kinder teilen sich die andere Hälfte.
Ex-Partner geht leer aus
Auch wenn die Ehe kinderlos ist, fällt dem Partner nicht alles zu. Gibt es noch Erben der zweiten Ordnung wie Eltern oder Geschwister des Toten, erhält der Ehepartner zunächst die Hälfte des Erbes plus ein Viertel als Zugewinnausgleich – zusammen also drei Viertel des Vermögens. Die Erben zweiter Ordnung teilen sich das restliche Viertel. Nur wenn es keine Verwandten erster und zweiter Ordnung gibt, fällt dem Ehepartner alles zu.
Ist die Ehe geschieden, erbt der überlebende Ex-Partner nichts. Das gilt, sobald dem Gericht ein Scheidungsantrag vorliegt. Ausnahme: Hatte der geschiedene Partner Unterhaltsanspruch, müssen die Erben dafür aufkommen – aber nur bis zur Höhe seines Pflichterbteils. Haben Eheleute Gütertrennung vereinbart, erbt der Partner immer gleich viel wie die Kinder. Also bei einem Kind die Hälfte, bei zwei Kindern je ein Drittel. Hat das Paar jedoch mehr Kinder, fällt dem Partner immer ein Viertel des Vermögens zu.
Faustregel
: Bei Gütertrennung erbt der Ehepartner in der Regel weniger als in der Zugewinngemeinschaft. Im Fall der Gütergemeinschaft gehört jedem der Eheleute die Hälfte des Vermögens - vor und nach dem Tod des Partners. Von der anderen Hälfte bekommt der überlebende Ehegatte ein Viertel, die Kinder teilen sich den Rest. Hat das Paar weder Kinder noch Enkel, fällt dem Partner auch die zweite Hälfte zu.