Reise Behinderte können Kosten für Reisebegleitung absetzen

In bestimmten Fällen wird Behinderten die Kosten einer Reisebegleitung für die Urlaubsfahrt als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

Behinderte können die Kosten einer Reisebegleitung für die Urlaubsfahrt in bestimmten Fällen von der Steuer absetzen. Dies berichtet die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin unter Berufung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen: II R 58/98). Die Richter hatten entschieden, dass Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson in angemessener Höhe neben dem Pauschalbetrag für Körperbehinderte absetzbar sind, wenn der Betroffene auf ständige Begleitung angewiesen ist.

Bei schwerer Behinderung

Im konkreten Fall hatte der Kläger im Jahr 1994 mehrere Reisen unternommen. Dabei trug er für die Begleitperson die Kosten von damals insgesamt 20.000 Mark. Der Kläger war schwer körperbehindert und dadurch auf ständige Begleitung angewiesen.

Durchschnittliche Reisekosten angelegt

Nach Angaben der Anwaltauskunft gab der Bundesfinanzhof der Klage des Behinderten statt. Bei der Bemessung dessen, was als angemessen zu betrachten ist, hatte sich der BFH an dem Betrag orientiert, den ein Bundesbürger durchschnittlich im Jahr für eine Urlaubsreise ausgibt. Für das Streitjahr 1994 hielten die Richter den Angaben zufolge einen jährlichen Betrag von bis zu 1.500 Mark oder rund 767 Euro für angemessen. In dieser Höhe wurden die zusätzlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, hieß es.