Im Corona-Jahr 2020 haben mehr Menschen von zu Hause gearbeitet als je zuvor. Während die einen sich ins Arbeitszimmer zurückziehen konnten, mussten andere improvisieren – den Küchentisch umfunktionieren oder sich ein Eckchen im Wohn- oder Schlafzimmer einrichten. Um diesen Herausforderungen Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten erweitert, das Homeoffice von der Steuer abzusetzen.
Neue Homeoffice-Pauschale
Bisher galt: Wer kein Extra-Zimmer zum Arbeiten hat, kann auch in der Steuererklärung kein Arbeitszimmer absetzen. Weil das angesichts der durch die Pandemie erzwungenen Heimarbeit unfair erschien, hat der Gesetzgeber reagiert: Auch wer kein Arbeitszimmer hat, darf nun für jeden Tag, den er zu Hause und nicht im Büro gearbeitet hat, 5 Euro pauschal als Werbungskosten absetzen.
Die Pauschale ist auf 600 Euro gedeckelt, es können also maximal 120 Tage Homeoffice à 5 Euro abgesetzt werden. Damit sind alles Wohnungskosten rund um Miete, Strom etc. abgegolten. Bei Paaren können beide Partner jeweils die volle Pauschale ansetzen.
Angestellte tragen die Pauschale in Anlage N bei den Werbungskosten ein. In vielen Steuerprogrammen fehlt laut "Finanztest" noch ein entsprechendes Feld, in diesem Fall sollte die Pauschale unter "weitere Werbungskosten" eingetragen werden. Selbständige tragen sie bei den Betriebsausgaben ein.

Arbeitszimmer bringt mehr
Wer ein eigenes Arbeitszimmer hat, kann statt der Pauschale die tatsächlichen Kosten absetzen. Das kann leicht deutlich mehr bringen als die Pauschale. Als Arbeitszimmer gilt ein separater Raum, der nahezu ausschließlich zum Arbeiten genutzt wird.
Absetzbare Wohnkosten sind Miete, Strom und andere Nebenkosten oder auch eine Hausratversicherung. Abgesetzt werden können diese Kosten aber nur entsprechend der anteiligen Größe des Arbeitszimmers. In einer 100-Quadratmeter-Wohnung mit 15-Quadratmeter-Arbeitszimmer können demnach 15 Prozent der Kosten abgesetzt werden. Auch Kosten für Renovierung und Einrichtung des Raumes – etwa Lampen, aber kein Luxus – können abgesetzt werden.
Eigenheimbesitzer setzen statt der Miete die Abschreibungsrate ihrer Immobilie an. Das sind laut "Finanztest" in der Regel zwei Prozent der anteiligen Herstellungs- und Anschaffungskosten (ohne Grundstückskosten). Dazu kommen Darlehenszinsen sowie Nebenkosten, zu denen auch Versicherungen und Grundsteuer gehören.
Mittelpunkt der Tätigkeit?
Egal ob Eigenheim oder Mietwohnung: Bildet das Arbeitszimmer den "Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit" – das kann schon sein, wenn man drei Tage zu Hause arbeitet und nur zwei im Büro – können die anteiligen Kosten für diesen Zeitraum unbegrenzt abgezogen werden. Ist das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt, sondern wird nur ergänzend genutzt, können nur Gesamtkosten bis maximal 1250 Euro abgesetzt werden. In der Praxis werden viele Arbeitnehmer wohl beides haben: also ein paar Monate hauptsächlich zu Hause (etwa im Lockdown) und ein paar Monate hauptsächlich im Büro. Diese Zeiträume müssen dann getrennt betrachtet werden.
Übrigens: Wenn beide Partner im gleichen Arbeitszimmer arbeiten, dürfen Sie die Kosten natürlich nicht doppelt absetzen. Sie dürfen aber jeweils die 1250-Euro-Grenze ausschöpfen.
Büromöbel, PC und Co. extra abrechnen
Unabhängig vom Heimbüro können weitere Kosten abgesetzt werden, die mit dem Arbeiten zu Hause zusammenhängen. Ein neuer PC, ein Drucker, Druckerpatronen und Papier oder ein Headset und sogar Büromöbel können ganz normal in den Werbungskosten angegeben werden. Ist ein einzelner Posten teurer als 800 Euro netto (ohne Mehrwertsteuer), muss er über mehrere Jahre abgeschrieben werden, das heißt man darf nur einen festgelegten Teil der Kosten für 2020 ansetzen.
Quellen: "Finanztest" / Vereinigte Lohnsteuerhilfe / Finanztip
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