Eine Kundin wollte 1999 gut 15.000 Euro anlegen und hatte sich beraten lassen. Sie hatte sich daraufhin entschieden, über die Commerzbank den Betrag in einen Fonds zu investieren. Bankangestellte hatten ihr versichert, dass 80 Prozent der Summe garantiert seien. Am Ende der Laufzeit im November 2004 waren ihr jedoch nur ein Bruchteil der versprochenen Rendite ausgezahlt worden.
Die Frau verklagte daraufhin Deutschlands zweitgrößte börsennotierte Bank auf Schadensersatz. Das Landgericht Verden gab der Klage statt und verurteilte das Frankfurter Geldinstitut, der Klägerin 12.660 Euro zu zahlen. Die Schadenersatzansprüche seien auch nicht verjährt, weil ein anderer Bank-Mitarbeiter die Angaben im Frühjahr 2002 noch einmal bestätigt habe. Eine Sprecherin der Commerzbank wollte den Fall nicht kommentieren. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Bank kann dagegen noch Rechtsmittel einlegen.
Fortsetzung der kundenfreundlichen Rechtsprechung
Mit dem Urteil setzt das Landgericht Verden die kundenfreundliche Rechtsprechung fort, dass Kunden auf Auskünfte der Bankangestellten vertrauen dürfen. Grundsätzlich muss die Bank ihre Kunden sorgfältig über die Anlageform aufklären, wobei die Beratung sowohl anlegergerecht als auch anlagegerecht erfolgen muss. Die Bank darf beispielsweise ein Wertpapier nur dann empfehlen, wenn die Bonität des Interessenten entweder bekannt oder zumindest abschätzbar ist.