Eine Wohngebäudeversicherung muss nicht für die Reparatur einer defekten Abwasserleitung aufkommen. Dies entschied das Oberlandesgericht Bamberg und wies die Klage eines Hausbesitzers ab. Der Mann bleibt damit auf Kosten von rund 11.000 Euro sitzen.
Der Fall war für den Geschädigten schon unappetitlich genug: Als er die Toilettenspülung betätigte, schoss ihm der Inhalt der Kloschüssel förmlich entgegen. Das Abwasser hatte sich zurückgestaut, weil sich eine Rohrmuffe unter der Bodenplatte gelöst hatte und das Leitungsrohr deshalb abgesackt war. Der Klempner präsentierte dem Hausherrn nach getaner Arbeit eine Rechnung von rund 11.000 Euro.
Kein Rohrbruch
Der Hausbesitzer machte den Schaden bei seiner Gebäude- und Leitungswasserversicherung geltend. Diese verweigerte jedoch die Zahlung, da kein Rohrbruch vorliege und daher der Versicherungsfall nicht gegeben sei. Das Landgericht Coburg und in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Bamberg schlossen sich der Argumentation der Versicherung an.
Beide Gerichte wiesen die Klage mit der Begründung ab, es lägen weder ein Rohrbruch noch ein Leitungswasserschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Das Leitungsrohr habe sich lediglich abgesenkt, weil ein Anschlussstück nicht fachgerecht verbunden gewesen sei.