Bei der Insolvenz des Vertragspartners sollten Bauherrn auf keinen Fall weitere Zahlungen leisten. Sobald das Insolvenzgericht die so genannte Sequestration angeordnet habe, hätten die Zahlungen an das insolvente Unternehmen keine Schuld befreiende Wirkung mehr, berichten die Experten. Das bedeutet, der Insolvenzverwalter könnte das Geld noch einmal verlangen.
Arbeitszustand dokumentieren
Entscheidet sich der Insolvenzverwalter gegen eine Fertigstellung des Bauvorhabens oder kommt diese aus anderen Gründen nicht in Betracht, empfehlen die Experten eine beweiskräftige Dokumentation des Bautenstandes. Diese sollte erstellt werden, bevor ein anderes Unternehmen die Arbeiten fortsetzt.
Vorsicht ist den Angaben zufolge auch bei der Beseitigung von Mängeln geboten. Beauftragt der Bauherr ein Fremdunternehmen, ohne zuvor dem Insolvenzverwalter eine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben zu haben, riskiert er auf den Nachbesserungskosten sitzen zu bleiben.
Zur Insolvenztabelle melden
Führt die Insolvenz zu einem finanziellen Schaden des Bauherrn, sollte dieser zur Insolvenztabelle angemeldet werden, raten die Experten. Sie räumen allerdings auch ein, dass in den meisten Fällen "nur geringe Aussicht auf eine nennenswerte Quote besteht". (AP)