Chronisch Kranke können nicht auf den Schutz einer üblichen Reiserücktrittsversicherung bauen. Das Münchner Amtsgericht wies in einem am Montag bekannt gegebenen Urteil die Klage einer seit über zehn Jahren an manischen Depressionen leidenden Frau ab, die wegen eines akuten Krankheitsschubs einen Pauschalurlaub in der Türkei nicht antreten konnte. Der zuständige Zivilrichter schloss sich der Meinung eines Reiseversicherungs-Unternehmens an, das die Erstattung des Urlaubspreises von rund 1.500 Euro verweigert hatte.
Wer bereits bei der Buchung unter einer Krankheit leide, müsse dies der Versicherung offenbaren und gegebenenfalls einen individuellen Vertrag zu höheren Prämien abschließen. Das Gericht wies darauf hin, dass es demnach für Reisende, die beim Zeitpunkt der Buchung einer Reise wegen einer schweren Krankheit medikamentös behandelt werden, nicht möglich sei, eine entsprechende Versicherung zu den allgemeinen Bedingungen zu erhalten.
Im vorliegenden Fall habe keine unerwartet schwere Erkrankung im eigentlichen Sinne vorgelegen, sondern eine Gründerkrankung die jederzeit in ein akutes Stadium treten könne. Damit sei das Risiko für die Versicherungsgesellschaft unverhältnismäßig, da die Gebühren für derartigen Schutz in der Regel nur sehr gering seien.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(Aktenzeichen: Amtsgericht München, 163 C 9983/03)