Verbrauchertipps Gewinnspiele als Werbung zulässig

Mit einem Gewinnspiel zu werben, ist wettbewerbsrechtlich zulässig. Wettbewerbswidrig wird derartige Werbung erst dann, wenn Kunden durch »sachfremde Beeinflussungen« davon abgehalten werden, die Güte und Preiswürdigkeit der Waren zu prüfen.

Mit einem Gewinnspiel zu werben, ist wettbewerbsrechtlich zulässig. Wettbewerbswidrig wird derartige Werbung erst dann, wenn Kunden durch »sachfremde Beeinflussungen« davon abgehalten werden, die Güte und Preiswürdigkeit der Waren zu prüfen. Darauf weist die in Köln erscheinende »Monatszeitschrift für Deutsches Recht« (Ausgabe 21/2000) unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe (Az.: I ZR 239/97) hin. Wird jedoch lediglich die Neugier der Kunden durch das Gewinnspiel geweckt, verstößt das noch nicht gegen das Wettbewerbsrecht.

Im verhandelten Fall hatte das BGH mit seinem Urteil eine Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) München aufgehoben. Die Richter des OLG hatten einem Unternehmen, das Unterhaltungselektronik-Geräte vertreibt, untersagt, mit dem Gewinn einer »Space Fidelity Peep-Show« zu werben. Davon ginge ein psychischer Kaufzwang aus, so die Begründung der Richter. Im Gegensatz dazu meinte der BGH, solche nichts sagenden Wendungen würden beim durchschnittlichen Verbraucher zwar eine gewisse Neugier, aber keine bestimmten Erwartungen wecken. Sie sind daher wettbewerbsrechtlich nicht maßgeblich.