Das Amtsgericht Halle will darüber entscheiden, ob die Änderungen von Vorname und Geschlecht der verurteilten Rechtsextremistin Marla Svenja Liebich rückgängig gemacht werden können. "Eine Entscheidung ist noch nicht ergangen. Wann eine solche ergehen wird, kann derzeit nicht abgeschätzt werden", sagte ein Sprecher des Amtsgerichts auf Anfrage. Der Saalekreis hatte eigenen Angaben nach schon im Dezember 2025 rechtliche Schritte für eine Berichtigung des Eintrags eingeleitet. Zuvor hatten mehrere Medien berichtet.
Liebich war im Juli 2023 – damals noch als Sven Liebich – vom Amtsgericht Halle wegen Volksverhetzung, übler Nachrede und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt worden. Immer wieder hatten sich auch vorher schon verschiedene Gerichte mit anderen Vorfällen beschäftigt, bei denen Liebich involviert war. Es wurde allerdings nie eine Haftstrafe verhängt.
Liebich weiterhin nicht in Haft
Anfang 2025 war dann bekanntgeworden, dass Sven Liebich seinen Geschlechtseintrag von männlich auf weiblich und den Vornamen in Marla Svenja hatte ändern lassen. Deshalb sollte Liebich Ende August 2025 die Haft in der Justizvollzugsanstalt in Chemnitz (Sachsen) antreten, einem Frauengefängnis. Liebich war damals jedoch nicht erschienen, seitdem wird gefahndet. Bislang haben weder Polizei noch Staatsanwaltschaft einen Sucherfolg vermeldet.
Behörden müssen Liebich Chance zur Äußerung geben
Der Saalekreis im Süden Sachsen-Anhalts kann einen entsprechenden Antrag beim Amtsgericht Halle stellen, weil das Standesamt, dessen Geburtenregister berichtigt werden würde, im Saalekreis liegt. Das Verfahren wegen einer möglichen Berichtigung des Registers ist nach Angaben des Gerichts nicht öffentlich. Liebich muss im Laufe des Verfahrens jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, angehört zu werden. Wird diese Möglichkeit nicht genutzt, nimmt das Verfahren weiter seinen Lauf.
Nach Angaben des Saalekreises war im Dezember 2025 ein "verfahrenseinleitender Antrag zur Berichtigung der bestehenden Eintragung nach § 48 Personenstandsgesetz" gestellt worden. Dies sei "in enger Abstimmung und Zusammenwirkung mit dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt" geschehen, so eine Sprecherin.