Nach Gerichtsangaben ließ sich das medizinische Personal der Gesellschaft bei der Geburt der Klägerin im Jahr 2016 "mehrere grobe Behandlungsfehler" zuschulden kommen, in deren Folge das Kind körperlich und geistig schwerst beeinträchtigt ist. Trotz des schlechten Zustands des noch ungeborenen Mädchens wurde demnach kein Notkaiserschnitt eingeleitet, nach der Geburt wurde es außerdem nicht ausreichend überwacht und mit Sauerstoff versorgt.
Nach Feststellungen der Kammer versäumte es das Personal darüber hinaus, die für derartige Fälle bereitstehenden Neonatologie-Spezialisten des Göttinger Universitätsmedizin anzufordern. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Folgeschäden kann die Klägerin unter anderem nicht eigenständig essen und muss ständig betreut werden. Die gynäkologische Geburtsstation des beklagten Krankenhauses wurde nach Angaben des Göttinger Gerichts inzwischen bereits geschlossen.