Außerdem führte er mit einem 13-jährigen Kind einen stark sexualisierten Chataustausch. Verurteilt wurde er darüber hinaus wegen des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Inhalte. Das Landgericht verhängte im Mai 2024 eine Haftstrafe von dreieinhalb Jahren gegen den damals 41-Jährigen.
Nach dem Bochumer Urteil wandte er sich an den BGH, um es überprüfen zu lassen. Dieser bestätigte nun den Schuldspruch. Da der Strafrahmen für den Besitz von Kinder- und Jugendpornografie aber in der Zwischenzeit abgesenkt wurde, muss über die Strafe neu verhandelt werden.
Eine 2021 in Kraft getretene Verschärfung der Strafen wurde 2024 teilweise rückgängig gemacht. Das soll verhindern, dass auch solche Menschen bestraft werden können, die sich nichts Strafwürdiges zuschulden kommen ließen - etwa Eltern oder Lehrkräfte, die Material melden wollten. Schwere Fälle können weiter mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden.