Den Feststellungen des Gerichts zufolge fungierte ein Angeklagten als Ideengeber und Organisator, während der andere die technische Umsetzung übernahm und dafür wegen Beihilfe verurteilt wurde. Zusammen betrieben sie seriös wirkende Internetshops zum Verkauf von Waren, um heimlich Zahlungs- und Zugangsdaten von Kunden auszulesen. Danach verkaufte der Hauptbeschuldigte diese auf zwei eigenen Angebotsseiten im Internet an andere Kriminelle weiter, die sie für betrügerische Zwecke verwendeten.
Laut Urteil gingen die Beschuldigten mit erheblichem Aufwand vor. Sie bestückten die Internetshops mit vorgetäuschten Angeboten und bewarben diese durch Suchmaschinenoptimierung. Zudem ahmten sie Schnittstellen zu legalen und gängigen Zahlungsdienstabwicklern nach, um die Kunden zu Eingabe von Bankdaten zu verleiten. Durch den Betrieb der Shops und den Datenverkauf erlangten die Beschuldigten demnach rund 1,4 Millionen Euro. Das Gericht ordnete die Einziehung dieser Summe bei ihnen an.
Schuldig gesprochen wurden die Männer wegen des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet sowie Betrugs und Computerbetrugs in 116 Fällen beziehungsweise Beihilfe. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.