Der AfD-Ortsverband hatte im August einen Mietvertrag mit der Stadt geschlossen. Im September änderte der Gemeinderat aber die Benutzungsordnung für die Zulassung politischer Veranstaltungen. Daraufhin kündigte die Stadt den Mietvertrag.
Sie gab an, dass es nur mit dem Ortsverband einen Vertrag gebe, nicht mit dem Landesverband der AfD. Darum sei eine Überlassung der Stadthalle an die Landespartei unzulässig. Eine vom Landesamt für Verfassungsschutz als rechtsextremistischer Verdachtsfall eingestufte Partei dürfe am 9. November in der historischen Innenstadt Hechingens keinen Parteitag abhalten.
Die AfD habe sich bei früheren Veranstaltungen nicht an die Nutzungsbedingungen gehalten, argumentierte die Stadt weiter. Bei einem Landesparteitag sei mit viel Andrang zu rechnen. Es gebe nicht genügend Parkplätze, außerdem drohe eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Gegendemonstrationen.
Sowohl der Ortsverband als auch der Landesverband wandten sich an das Verwaltungsgericht, das ihnen nun recht gab. Die von der Stadt angeführten Gründe rechtfertigten es nicht, der AfD die Nutzung der Stadthalle zu verbieten, erklärte es. Sie zielten vor allem darauf ab, das nachträgliche Herausdrängen der AfD aus der Stadthalle zu rechtfertigen.
Das Gericht führte aus, dass eine AfD-Veranstaltung am 9. November zwar provoziere. Angesichts der Bedeutung des Parteitags für die Chancen der Partei bei der kommenden Landtagswahl müsse dies aber hingenommen werden. Die AfD sei nicht verboten und dürfe Ort und Zeitpunkt ihres Parteitags selbst festlegen.
Baden-Württemberg wählt am 8. März einen neuen Landtag. Falls die Stadt Hechingen eine Beschwerde gegen die Eilentscheidung aus Sigmaringen einlegt, würde der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof in Mannheim darüber entscheiden.