Erben haften nicht für Mietschulden mit eigenem Vermögen

Erben müssen für die Mietschulden Verstorbener nicht mit ihren eigenen Vermögen haften, wenn der Nachlass dazu nicht ausreicht.

Erben müssen für die Mietschulden Verstorbener nicht mit ihren eigenen Vermögen haften, wenn der Nachlass dazu nicht ausreicht. Eine persönliche Haftung der Erben, wie sie eine Hausbesitzerin vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gefordert hatte, sei im Gesetz nicht vorgesehen, entschied der BGH in einem Urteil.

Im zugrundeliegenden Fall war der Vater der beklagten Frau im Oktober 2008 gestorben. Die Vermieterin forderte deshalb von der Erbin Miete bis Ende Januar 2009 sowie Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen von über 7700 Euro. Da der Nachlass des Verstorben en wertlos war, weigerte sich dessen Erbin zu zahlen.

Zu Recht, wie der BGH entschied: Wird eine Wohnung vom Erben fristgerecht gekündigt, so zählen auch die Mieten, die nach dem Tod des Mieters anfallen zu den sogenannten Nachlassverbindlichkeiten. Erben können dann die Haftung auf den Nachlass beschränken und haften darüber hinaus nicht mit ihrem Eigenvermögen, heißt es im Urteil.

AFP
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