Das Amtsgericht stellte demnach unter anderem zu Recht fest, dass das Krähen der Hähne das Wohngrundstück der Nachbarn erheblich stört. Die Nachbarn seien nicht verpflichtet, den Lärm zu dulden. Dieser sei durch Lärmprotokolle und ein Video belegt worden.
Auch durch den Flug vieler Bienen über das Grundstück der Nachbarn liege eine Beeinträchtigung vor, hieß es weiter. Der private Bienenzüchter halte gegenwärtig drei sogenannte Kleinstvölker mit 2000 bis 3000 Bienen.
Eine Beeinträchtigung ergibt sich laut Gericht durch die "unstreitig hohe Anzahl an Bienen". Die Nachbarn würden darüber hinaus auch durch tote Bienen auf ihrem Grundstück gestört. Darüber hinaus werde dadurch ihr Pool verschmutzt. Das Urteil des Landgerichts fiel Ende Mai, es ist rechtskräftig.