Geklagt hatte eine Frau gegen ihre private Krankenversicherung. Sie litt unter Hornhautverkrümmung und Altersweitsichtigkeit. Ob sie auch einen Grauen Star auf beiden Seiten hat, war zwischen den Parteien umstritten. Die Versicherung lehnte die Kostenerstattung für die Implantation der trifokalen Linsen in Höhe von rund 5700 Euro ab, weil die Frau keinen behandlungsbedürftigen Grauen Star gehabt habe.
Das Landgericht Wiesbaden wies die Klage der Frau in erster Instanz ab. In zweiter Instanz gab das Oberlandesgericht der Frau nun allerdings Recht. Sie habe zum Zeitpunkt der Implantation tatsächlich unter einem Grauen Star gelitten, entschieden die Richter.
Laut einem Gutachter basierte die Entscheidung für die Operation nicht allein auf dem Befund und dem Grad der Linsentrübung, sondern auch auf den subjektiven Beschwerden der Patientin. Auch wenn die Sehschärfe noch durchschnittlich gut sei, könne die von der Patientin wahrgenommene verstärkte Blendungsempfindlichkeit die Lebensqualität erheblich beeinträchtigen, befand das Gericht.