Der Kläger und seine Frau zahlten insgesamt knapp 7000 Euro für die Reise. Am siebten Tag der Fahrt machte der Mann einen Corona-Test, der positiv ausfiel. Unter Verweis auf die Reisebedingungen musste er sich in einer anderen Kabine isolieren. Seine Frau blieb in der gebuchten Kabine, musste sich aber dort isolieren. Auch ihr Corona-Test fiel später positiv aus.
Nach der Rückkehr klagte der Mann auf die Rückzahlung des Reisepreises ab dem siebten Tag, insgesamt etwa 4200 Euro. Vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Rostock hatte er aber keinen Erfolg. Der BGH bestätigte nun die Einschätzung des Landgerichts.
Es ist demnach kein Mangel, wenn eine Leistung nicht erbracht wird, weil der Reisende aus Gesundheitsgründen nicht teilnehmen kann. Das gilt auch, wenn der Veranstalter angemessene Maßnahmen veranlasst, um andere Passagiere oder das eigene Personal zu schützen.
Die angeordnete Isolation sei in der besonderen Situation auf einem Schiff angemessen gewesen, bestätigte der BGH. Reiseveranstalter müssten Passagiere vor Gesundheitsgefahren schützen, die von anderen ausgingen. Sie müssten deshalb die Möglichkeit haben, auf eine solche Gefahr zu reagieren.
Gerade auf Kreuzfahrten, bei denen viele Menschen für mehrere Tage auf engem Raum zusammen sind, können dem BGH zufolge Vorsorgemaßnahmen notwendig werden, die in anderen Situationen nicht zwingend sind.