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Gast

Gartenhaus steht seit 15 Jahren auf der Grundstücksgrenze.Kann der Nachbar jetzt einen Rückbau des Dachüberstandes von ca.10 cm verlangen oder gibt es eine Verjährungsfrist?

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Bester
Der BGH dazu:
Dem Eigentümer verbleiben auch nach der Verjährung des Beseitigungsanspruchs der nicht der Verjährung unterliegende Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB und die Ansprüche auf die durch den Nachbarn auf Grund des Überbaus gezogenen Nutzungen nach §§ 987, 988 BGB. Er hat lediglich die Ausübung des Wegnahmerechts des Nachbarn nach §§ 997, 258 BGB zu dulden. Der Nachteil für den Eigentümer, der den Anspruch auf Beseitigung des Überbaus nach § 1004 Abs. 1 BGB verjähren lässt, besteht im Wesentlichen darin, dass er, wenn er den überbauten Teil des Grundstücks anders nutzen will und der Nachbar sein Wegnahmerecht nicht ausübt, selbst den auf seinem Grundstück befindlichen Teil des Gebäudes abzureißen hat; vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2011, Az.: V ZR 147/10. Interessant auch der § 912 BGB.
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