Gast
Darf ich kurz vor Mitternacht und kurz nach Mitternacht je 4 Stangen Zigaretten aus Polen kaufen ohne Ärger zu bekommen? Natürlich mit Kassenbon.
Antworten (52)
Nein, darfst Du nicht.
Der Zoll schreibt eindeutig:
Die Reisefreimengen können während einer Reise nur einmal in Anspruch genommen werden. Eine Reise ist beispielsweise erst mit der Rückkehr zum inländischen Wohnort oder der Ankunft an Ihrem Urlaubsort in Deutschland beendet.
Der Zoll schreibt eindeutig:
Die Reisefreimengen können während einer Reise nur einmal in Anspruch genommen werden. Eine Reise ist beispielsweise erst mit der Rückkehr zum inländischen Wohnort oder der Ankunft an Ihrem Urlaubsort in Deutschland beendet.
Da ich öfter Zigaretten in Polen kaufe, kenne ich natürlich die Bestimmungen. Egal wie viele Zigaretten du in Polen kaufst, darfst du innerhalb Deutschlands nur unversteuert 800 Zigaretten aus dem EU-Ausland mitführen. Maßgeblich ist die Steuerbanderole.
Auch hier hat Deho recht, es geht noch nicht einmal ums Mitführen. Mehr als 800 Zigaretten aus EU-Ländern (200 aus nicht-EU-Ländern) pro Person über 18 darf man auch nicht in seinem Domizil lagern. Allerdings, wo kein Kläger, da kein Richter.
Nachtrag:
Um noch explizit auf die Frage einzugehen. Kaufen kann man in Polen, so viel man will rund um die Uhr. Es geht darum, nicht mehr als 800 Zigaretten aus Polen in Deutschland im Besitz zu haben. Nicht immer ist der Käufer auch der Besitzer.
Um noch explizit auf die Frage einzugehen. Kaufen kann man in Polen, so viel man will rund um die Uhr. Es geht darum, nicht mehr als 800 Zigaretten aus Polen in Deutschland im Besitz zu haben. Nicht immer ist der Käufer auch der Besitzer.
Versteuert oder unversteuert. Egal auf was die Frage sich bezog, mehr als 800 Zigaretten geht nicht.
Nachtrag:
Im aktuellen Besitz sind nur 800 Zigaretten, die aus der EU stammen und nicht in Deutschland versteuert sind, das Limit.
Ende der Diskussion.
Im aktuellen Besitz sind nur 800 Zigaretten, die aus der EU stammen und nicht in Deutschland versteuert sind, das Limit.
Ende der Diskussion.
Selbstverständlich kann man in seiner Wohnung in D so viele tausend Zigaretten lagern wie man möchte. Solange sie für den Eigenbedarf sind und legale Beschaffung in Polen stattgefunden hat.
Und ebenso selbstverständlich ist ein Käufer auch der Besitzer. Es sei denn, er hat jemanden zum Tragen mitgenommen. Dann ist der Träger der Besitzer und der Käufer evtl. der Eigentümer.
Und ebenso selbstverständlich ist ein Käufer auch der Besitzer. Es sei denn, er hat jemanden zum Tragen mitgenommen. Dann ist der Träger der Besitzer und der Käufer evtl. der Eigentümer.
@ Vandit
Das ist Ansichtssache. Der Zoll wäre der Ansicht, dass es sich dabei um ein Schmuggelwarenlager handelt. Und da der Gesetzgeber der gleichen Ansicht ist, steht es schon 2:1 gegen dich.
Das ist Ansichtssache. Der Zoll wäre der Ansicht, dass es sich dabei um ein Schmuggelwarenlager handelt. Und da der Gesetzgeber der gleichen Ansicht ist, steht es schon 2:1 gegen dich.
Die Nutzung einer Suchmaschine ist kostenlos.
1. Versuch: Transport, Lagerung, unverzollte Zigaretten.
2. Versuch: Unterschied, Käufer, Eigentümer, Besitzer.
Ich hoffe auf Erleuchtung;-)
1. Versuch: Transport, Lagerung, unverzollte Zigaretten.
2. Versuch: Unterschied, Käufer, Eigentümer, Besitzer.
Ich hoffe auf Erleuchtung;-)
@Deho, es gibt keinerlei Vorschriften oder Gesetze, die mir das Lagern und Selbstverbrauchen legal eingeführter Zigaretten verbieten kann. Allenfalls die Polizei/Gewerbeaufsicht darf da eingreifen. Und auch das nur, wenn sie nachweisen können, dass man damit handelt.
Sonst dürfte ich auch nur die einmalige Freimenge an Alkoholika in der Wohnung haben.
Sonst dürfte ich auch nur die einmalige Freimenge an Alkoholika in der Wohnung haben.
Da scheinbar die Suchmaschine einen Defekt hat:
"Die Menge an zollfreien Zigaretten, die man nach Deutschland einführen und lagern darf, hängt vom Herkunftsland ab und beträgt 800 Stück aus EU-Staaten bzw. 200 Stück aus Nicht-EU-Ländern pro Person ab 17 Jahren. Diese müssen für den persönlichen Bedarf bestimmt sein.
Mengen über 800 Stück (innerhalb der EU) gelten nicht mehr als Eigenbedarf, was zu Steuerpflicht und Beschlagnahmung führen kann."
(copy&paste)
"Die Menge an zollfreien Zigaretten, die man nach Deutschland einführen und lagern darf, hängt vom Herkunftsland ab und beträgt 800 Stück aus EU-Staaten bzw. 200 Stück aus Nicht-EU-Ländern pro Person ab 17 Jahren. Diese müssen für den persönlichen Bedarf bestimmt sein.
Mengen über 800 Stück (innerhalb der EU) gelten nicht mehr als Eigenbedarf, was zu Steuerpflicht und Beschlagnahmung führen kann."
(copy&paste)
Natürlich kannst du so viel Alkoholika wie du willst zuhause haben. Aber ohne Steuerbanderole oder Nachweis der Verzollung, ist bzw. war es auch m.W. nach strafbar mehr als die Freigrenze zu Hause zu lagern.
Eingreifen wird hier auch weder die Gewerbeaufsicht oder die Polizei, sondern der Zoll. (evtl. mit polizeilicher Unterstützung).
Allerdings scheint sich da was getan zu haben.
Ich habe ein Urteil vom Finanzgericht Hamburg aus dem Jahr 2015 gefunden (4 K 43/15) , wo einem Einspruch gegen die Verzollung zuhause gelagerter unverzollter Zigaretten, stattgegeben wurde. Anscheinend ist dies nur zulässig, wenn die illegale Beschaffung nachgewiesen werden kann.
Also muss der Zoll beweisen, dass mehr als die Reisefreigrenze auf einmal geschmuggelt wurde oder dass die unverzollten Zigaretten illegal bei einem Straßenhändler gekauft wurden.
Ob dies Urteil Bestand hatte oder ggf. noch eine Revision läuft habe ich nicht gefunden. Aber nach geltenden Urteilen hat Vandit Recht.
Eingreifen wird hier auch weder die Gewerbeaufsicht oder die Polizei, sondern der Zoll. (evtl. mit polizeilicher Unterstützung).
Allerdings scheint sich da was getan zu haben.
Ich habe ein Urteil vom Finanzgericht Hamburg aus dem Jahr 2015 gefunden (4 K 43/15) , wo einem Einspruch gegen die Verzollung zuhause gelagerter unverzollter Zigaretten, stattgegeben wurde. Anscheinend ist dies nur zulässig, wenn die illegale Beschaffung nachgewiesen werden kann.
Also muss der Zoll beweisen, dass mehr als die Reisefreigrenze auf einmal geschmuggelt wurde oder dass die unverzollten Zigaretten illegal bei einem Straßenhändler gekauft wurden.
Ob dies Urteil Bestand hatte oder ggf. noch eine Revision läuft habe ich nicht gefunden. Aber nach geltenden Urteilen hat Vandit Recht.
@Skorti, zu dem von Dir erwähnten Urteil ist kein weiterführendes BGH-Urteil zu finden.
Ohne Anfangsverdacht gibt es keinen Durchsuchungsbeschluss, ohne Durchsuchungsbeschluss keinerlei weitere Ermittlungen. Mithin bleibt es dabei, legal mitgebrachte Zigaretten kann ich für meinen Eigenverbrauch soviel in meiner Wohnung lagern wie ich möchte. Zigaretten sind allerdings kein Wein und werden durch lange Lagerungszeiten nicht besser.
Was Beweislastumkehr damit zu tun haben soll verschließt sich mir. Nun ja, es reicht nicht, eine Suchmaschine bedienen zu können, man muss Gelesenes auch begreifen können.
Manchen Schreiberlingen geht es auch nicht um den Wahrheitsgehalt, sondern ums Dagegensein und Rechthabenwollen. Auf Biegen und Brechen. Überall!
Ohne Anfangsverdacht gibt es keinen Durchsuchungsbeschluss, ohne Durchsuchungsbeschluss keinerlei weitere Ermittlungen. Mithin bleibt es dabei, legal mitgebrachte Zigaretten kann ich für meinen Eigenverbrauch soviel in meiner Wohnung lagern wie ich möchte. Zigaretten sind allerdings kein Wein und werden durch lange Lagerungszeiten nicht besser.
Was Beweislastumkehr damit zu tun haben soll verschließt sich mir. Nun ja, es reicht nicht, eine Suchmaschine bedienen zu können, man muss Gelesenes auch begreifen können.
Manchen Schreiberlingen geht es auch nicht um den Wahrheitsgehalt, sondern ums Dagegensein und Rechthabenwollen. Auf Biegen und Brechen. Überall!
Bevor sich der Rechthaber darauf stürzt: Es muss natürlich BFH heißen.
Warum wird am 27.01. um 16.48 Uhr der Sachverhalt der erlaubten Höchstmenge bei der EINFUHR erwähnt, obwohl dies bereits seit dem 24.01. 8 8.02 Uhr geklärt ist? Oder wurde nur wieder der Unterschied zwischen legaler Einfuhr und Lagerung inhaltlich nicht erfasst?
Warum wird am 27.01. um 16.48 Uhr der Sachverhalt der erlaubten Höchstmenge bei der EINFUHR erwähnt, obwohl dies bereits seit dem 24.01. 8 8.02 Uhr geklärt ist? Oder wurde nur wieder der Unterschied zwischen legaler Einfuhr und Lagerung inhaltlich nicht erfasst?
Da hast Du ein schönes Urteil rausgesucht. Bei näherem Hinsehen ergibt sich aber, dass der Zoll mehrere Fehler gemacht hat. Ausschlaggebend war offenbar, dass der Besitzer der Zigaretten nicht gleichzeitig Haftungsschuldner und Steuerschuldner sein kann.
Offenbar war der Besitzer nicht steuerpflichtig in Deutschland und da lag der Fehler.
Es gibt eine ganze Latte an nicht zutreffenden oder nicht beweisbaren Vergehen, die zur Last gelegt wurden und man muss Winkeladvokat sein, um alle Gründe zur Aufhebung des Urteils zu verstehen.
Offenbar war der Besitzer nicht steuerpflichtig in Deutschland und da lag der Fehler.
Es gibt eine ganze Latte an nicht zutreffenden oder nicht beweisbaren Vergehen, die zur Last gelegt wurden und man muss Winkeladvokat sein, um alle Gründe zur Aufhebung des Urteils zu verstehen.
Da scheinbar die Suchmaschine einen Defekt hat:
"Die Menge an zollfreien Zigaretten, die man nach Deutschland einführen und lagern darf, hängt vom Herkunftsland ab und beträgt 800 Stück aus EU-Staaten bzw. 200 Stück aus Nicht-EU-Ländern pro Person ab 17 Jahren. Diese müssen für den persönlichen Bedarf bestimmt sein.
Mengen über 800 Stück (innerhalb der EU) gelten nicht mehr als Eigenbedarf, was zu Steuerpflicht und Beschlagnahmung führen kann."
(copy&paste)
Nun ja, es reicht nicht, eine Suchmaschine bedienen zu können, man muss Gelesenes auch begreifen können. Wie wahr.
Versuch mal das Begreifen.
"Die Menge an zollfreien Zigaretten, die man nach Deutschland einführen und lagern darf, hängt vom Herkunftsland ab und beträgt 800 Stück aus EU-Staaten bzw. 200 Stück aus Nicht-EU-Ländern pro Person ab 17 Jahren. Diese müssen für den persönlichen Bedarf bestimmt sein.
Mengen über 800 Stück (innerhalb der EU) gelten nicht mehr als Eigenbedarf, was zu Steuerpflicht und Beschlagnahmung führen kann."
(copy&paste)
Nun ja, es reicht nicht, eine Suchmaschine bedienen zu können, man muss Gelesenes auch begreifen können. Wie wahr.
Versuch mal das Begreifen.
Ich bin immer wieder beeindruckt, wie streitsüchtig (und damit sicher auch im Reallife äußerst unbeliebt und überall ungern gesehen) ein einzelner Mensch sein kann.
Ist das Leben nicht sehr anstrengend, wenn man ausschließlich als Querulant, der aus Prinzip immer DAGEGEN ist, unterwegs ist? Einfach nur bedauernswert, auch wenn das ganz amüsant ist.
Ist das Leben nicht sehr anstrengend, wenn man ausschließlich als Querulant, der aus Prinzip immer DAGEGEN ist, unterwegs ist? Einfach nur bedauernswert, auch wenn das ganz amüsant ist.
Was die Beweislastumkehr hiermit zu tun hat?
In Deutschland darf normalerweise kein Verdächtiger bestraft werden, wenn ihm die Straftat, die Ordnungswidrigkeit nicht nachgewiesen werden kann.
Soweit mir bekannt, ist man früher (oder auch jetzt noch, wenn das Urteil zu spezifisch ist) davon ausgegangen, wenn du mehr als 800 unverzollte Zigaretten oder X Liter unverzollten Wein, Grappa, Vodka zu Hause hast, dass du diesen geschmuggelt oder auf dem Schwarzmarkt beschafft hast. Beides wäre strafbar.
Nun war es aber an dir zu beweisen, dass die Beschaffung legal war, sonst folgte die Strafe. Das ist war eine Beweislastumkehr.
In Deutschland darf normalerweise kein Verdächtiger bestraft werden, wenn ihm die Straftat, die Ordnungswidrigkeit nicht nachgewiesen werden kann.
Soweit mir bekannt, ist man früher (oder auch jetzt noch, wenn das Urteil zu spezifisch ist) davon ausgegangen, wenn du mehr als 800 unverzollte Zigaretten oder X Liter unverzollten Wein, Grappa, Vodka zu Hause hast, dass du diesen geschmuggelt oder auf dem Schwarzmarkt beschafft hast. Beides wäre strafbar.
Nun war es aber an dir zu beweisen, dass die Beschaffung legal war, sonst folgte die Strafe. Das ist war eine Beweislastumkehr.
Jetzt muss ich aber ganz gewaltig aufpassen, dass der Zoll meinen Weinkeller nicht findet . . .
Hat zwar nichts mit Tabak zu tun, ist aber meine Ansicht, was das Lager betrifft.
Hat zwar nichts mit Tabak zu tun, ist aber meine Ansicht, was das Lager betrifft.
Dein Wein macht keine Probleme, da sind keine Steuerbanderolen dran. Kannst weiter bunkern, nur irgendwann muss man auch verkosten, sonst freut`s nur die Erben.
Vermutlich bleibt es verschlossen.
In Zollfragen gilt in der Regel die umgekehrte Beweislast. Das heißt, haben die Beamten einen Verdacht, muss der Bürger beweisen, dass dieser falsch ist.
In Zollfragen gilt in der Regel die umgekehrte Beweislast. Das heißt, haben die Beamten einen Verdacht, muss der Bürger beweisen, dass dieser falsch ist.
Vandit:
Beweislastumkehr ist erstmal ein Begriff.
Im BGB gibt es die Beweislastumkehr. In einigen Paragraphen kann sich "die Verteilung von Beweislast je nach Sachlage ändern".
Im Strafrecht gibt es die Beweislastumkehr eben nicht. "Dem deutschen Strafrecht ist die Beweislastumkehr grundsätzlich fremd."
Genau das habe ich geschrieben.
"In Deutschland darf normalerweise kein Verdächtiger bestraft werden, wenn ihm die Straftat, die Ordnungswidrigkeit nicht nachgewiesen werden kann."
Beweislastumkehr ist erstmal ein Begriff.
Im BGB gibt es die Beweislastumkehr. In einigen Paragraphen kann sich "die Verteilung von Beweislast je nach Sachlage ändern".
Im Strafrecht gibt es die Beweislastumkehr eben nicht. "Dem deutschen Strafrecht ist die Beweislastumkehr grundsätzlich fremd."
Genau das habe ich geschrieben.
"In Deutschland darf normalerweise kein Verdächtiger bestraft werden, wenn ihm die Straftat, die Ordnungswidrigkeit nicht nachgewiesen werden kann."
Du schätzt Dich ziemlich gut ein. Zollrecht ist tatsächlich erst einmal kein Strafrecht. Nichts anderes sagte ich. Du hast es zwar gelesen, aber nicht verstanden.
Wie gehabt. Lieber Gott, gib ihm die Kraft, die Klappe zu halten, wenigstens so lange, bis er weiß, wovon er redet.
Wo die Menschen überall angerufen haben, sehr brav. Der eine den Bankberater seiner Internetbank, die wundersam zur Privatbank mutierte, der andere seine Zollbehörde. Beide Institute haben scheinbar am Wochenende die Hotline scharf geschaltet.
Es ist schon bemerkenswert, eine eindeutig gestellte Frage wurde von fast allen Antwortenden verstanden. Es geht ausschließlich um die Freimengen PRO Reise.
Der Einzige, der sie nicht verstanden hat, faselt plötzlich von Lagerung und interpretiert Geschriebenes (danke, wokk) wieder einmal völlig daneben.
Und schon haben wir wieder die diesem Nutzer ureigenste Komik im Thread. Aber egal, Hauptsache Querulant und man hat ein wenig Aufmerksamkeit, die sonst wohl in allen Bereichen fehlt. Warum diese wohl fehlt?
Witzig auch das Faseln von Steurbanderolen auf Weinflaschen. Ob das wohl daran liegt, dass auf Wein keine Verbrauchssteuer erhoben wird? Aber ich will nicht überfordern.
Der Einzige, der sie nicht verstanden hat, faselt plötzlich von Lagerung und interpretiert Geschriebenes (danke, wokk) wieder einmal völlig daneben.
Und schon haben wir wieder die diesem Nutzer ureigenste Komik im Thread. Aber egal, Hauptsache Querulant und man hat ein wenig Aufmerksamkeit, die sonst wohl in allen Bereichen fehlt. Warum diese wohl fehlt?
Witzig auch das Faseln von Steurbanderolen auf Weinflaschen. Ob das wohl daran liegt, dass auf Wein keine Verbrauchssteuer erhoben wird? Aber ich will nicht überfordern.
Nein, es ging in der Frage ausdrücklich nicht um die Freimengen PRO Reise.
Es ging ganz eindeutig darum, die Freimenge je Reise durch mehrfaches Überschreiten der Grenze auszuhebeln. (kurz vor und nach Mitternacht)
Aus der Frage ergab der Diskussionsverlauf, dass man diese Menge auch nicht zu Hause lagern darf. Ich bin auch dieser Meinung, aber ich werde jetzt nicht den Zoll anrufen. Das kam zwar von Rayer, aber wenn du keinen Zusammenhang mit der Frage siehst, ist das dein Problem.
Das mit dem Wein stammt von mir. Wenn es auch keine Steuerbanderole an der Flasche gibt, darf man dennoch nicht Wein unbegrenzt ins Land bringen. Die Freimenge sind zwei Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent. (Aus nicht EU-Staaten).
Auch wenn es in Deutschland keine Weinsteuer gibt, aufgrund der EU-Gesetzgebung unterliegt Wein der Steueraufsicht. Exporteure und Importeure von innergemeinschaftlichen Warenverkehr mit Wein müssen Steuerlager dafür einrichten.
Sollte also der Zoll bei einer Privatperson eine ausreichende Menge EU-ausländischen Wein vorfinden und diese Person ist kein registrierter Sender oder Empfänger mit Steuerlager, ist wohl mit Ärger zu rechnen. Seite vom Zoll
Es ging ganz eindeutig darum, die Freimenge je Reise durch mehrfaches Überschreiten der Grenze auszuhebeln. (kurz vor und nach Mitternacht)
Aus der Frage ergab der Diskussionsverlauf, dass man diese Menge auch nicht zu Hause lagern darf. Ich bin auch dieser Meinung, aber ich werde jetzt nicht den Zoll anrufen. Das kam zwar von Rayer, aber wenn du keinen Zusammenhang mit der Frage siehst, ist das dein Problem.
Das mit dem Wein stammt von mir. Wenn es auch keine Steuerbanderole an der Flasche gibt, darf man dennoch nicht Wein unbegrenzt ins Land bringen. Die Freimenge sind zwei Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent. (Aus nicht EU-Staaten).
Auch wenn es in Deutschland keine Weinsteuer gibt, aufgrund der EU-Gesetzgebung unterliegt Wein der Steueraufsicht. Exporteure und Importeure von innergemeinschaftlichen Warenverkehr mit Wein müssen Steuerlager dafür einrichten.
Sollte also der Zoll bei einer Privatperson eine ausreichende Menge EU-ausländischen Wein vorfinden und diese Person ist kein registrierter Sender oder Empfänger mit Steuerlager, ist wohl mit Ärger zu rechnen. Seite vom Zoll
Wenn man eine funktionierende Suchmaschine hat, findet man ganz offensichtlich die richtigen Infos. Jetzt muss nur noch jemand dem Kollegen beibringen, wie man das Ding zum Laufen bekommt:-)))
"Nein, es ging in der Frage ausdrücklich nicht um die Freimengen PRO Reise.
Es ging ganz eindeutig darum, die Freimenge je Reise durch mehrfaches Überschreiten der Grenze auszuhebeln. (kurz vor und nach Mitternacht)"
Doch Skorti, genau darum ging es. Siehe die zweite Antwort, diese erklärt eindeutig, was eine Reise ist.
Es ging ganz eindeutig darum, die Freimenge je Reise durch mehrfaches Überschreiten der Grenze auszuhebeln. (kurz vor und nach Mitternacht)"
Doch Skorti, genau darum ging es. Siehe die zweite Antwort, diese erklärt eindeutig, was eine Reise ist.
Wobei, das ist eigentlich irrelevant. Bis auf einen haben ja alle begriffen, dass es um die Freimenge der im Besitz befindlichen Ware geht. Vor oder nach Mitternacht spielt da keine Rolle.
Warum nicht einfach den Zoll fragen?
Ich habe es getan:
Guten Tag, ich bin steuerlich in Frankreich beheimatet und werde demnächst nach Deutschland kommen. Der
Grund ist eine Hochzeitsfeier. Ich wurde gebeten, ungefähr 50 Flaschen Wein mitzubringen. Darf ich das ohne dies zuvor
irgendwo mitzuteilen. Droht mir eventuell eine Strafe? Wo kann ich weitere Auskunft finden? Übrigens - dies ist ein
Geschenk und keine Handelsware.
Ich habe es getan:
Guten Tag, ich bin steuerlich in Frankreich beheimatet und werde demnächst nach Deutschland kommen. Der
Grund ist eine Hochzeitsfeier. Ich wurde gebeten, ungefähr 50 Flaschen Wein mitzubringen. Darf ich das ohne dies zuvor
irgendwo mitzuteilen. Droht mir eventuell eine Strafe? Wo kann ich weitere Auskunft finden? Übrigens - dies ist ein
Geschenk und keine Handelsware.
Die nette Antwort kam umgehend:
Sehr geehrter Herr ......,
der Warenverkehr innerhalb des Steuergebiets der EU ist grundsätzlich frei. Beschränkungen/Formalitäten gibt es nur für verbrauchsteuerpflichtige Waren wie z.B. alkoholische Getränke sowie für bestimmte andere Waren wie z.B. Arzneimittel oder Feuerwerkskörper.
Die EU-Richtlinie für verbrauchsteuerpflichtige Waren sieht eine Steuerbefreiung im Bestimmungsmitgliedstaat nur vor, wenn eine Privatperson die Waren für ihren Eigenbedarf erworben hat und selbst über die Grenze transportiert. Zudem gibt es Richtmenge, die beim privaten Verbringen nicht überschritten werden sollten, siehe:
https://europa.eu/youreurope/citizens/travel/carry/alcohol-tobacco-cash/index_en.htm
Da jedoch für Wein aus anderen EU-Mitgliedstaaten in Deutschland keine Richtmenge festgelegt wurde, kann aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht Wein in unbegrenzter Menge durch Privatpersonen für den Eigenbedarf mitgebracht werden. Weinrechtliche Vorschriften für die Beförderung von Wein bleiben davon unberührt.
Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, begründen diese keine Rechtsansprüche.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Herr P.....e
Generalzolldirektion
Zentrale Auskunft
Postfach 10 07 61
01077 Dresden
Auskunft für Privatpersonen:
Tel.: 0228 303-26020
Fax: 0228 303-97924
E-Mail: info.privat@zoll.de
Sehr geehrter Herr ......,
der Warenverkehr innerhalb des Steuergebiets der EU ist grundsätzlich frei. Beschränkungen/Formalitäten gibt es nur für verbrauchsteuerpflichtige Waren wie z.B. alkoholische Getränke sowie für bestimmte andere Waren wie z.B. Arzneimittel oder Feuerwerkskörper.
Die EU-Richtlinie für verbrauchsteuerpflichtige Waren sieht eine Steuerbefreiung im Bestimmungsmitgliedstaat nur vor, wenn eine Privatperson die Waren für ihren Eigenbedarf erworben hat und selbst über die Grenze transportiert. Zudem gibt es Richtmenge, die beim privaten Verbringen nicht überschritten werden sollten, siehe:
https://europa.eu/youreurope/citizens/travel/carry/alcohol-tobacco-cash/index_en.htm
Da jedoch für Wein aus anderen EU-Mitgliedstaaten in Deutschland keine Richtmenge festgelegt wurde, kann aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht Wein in unbegrenzter Menge durch Privatpersonen für den Eigenbedarf mitgebracht werden. Weinrechtliche Vorschriften für die Beförderung von Wein bleiben davon unberührt.
Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, begründen diese keine Rechtsansprüche.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Herr P.....e
Generalzolldirektion
Zentrale Auskunft
Postfach 10 07 61
01077 Dresden
Auskunft für Privatpersonen:
Tel.: 0228 303-26020
Fax: 0228 303-97924
E-Mail: info.privat@zoll.de
Da die Antwort von ganz oben kam, muss man sich jetzt nicht mehr mit irgendwelchen Mutmassungen zufriedenstellen.
Vielen Dank Her P.....e
Vielen Dank Her P.....e
Ich finde es auch erstaunlich, wie eine Antwort das Thema der Frage definiert, aber man lernt ja dazu. Hätte ich früher bei meinem Lehrer mal machen müssen.
"Was Sie mit Ihrer Frage meinten, können Sie meiner Antwort im zweiten Satz entnehmen"
Abgesehen, dass ich an Vandits Antwort zu dem Zeitpunkt nichts auszusetzen hatte. hatte er zu dem Zeitpunkt schon erkannt,es geht darum die Freimenge auszuheben.
"Was Sie mit Ihrer Frage meinten, können Sie meiner Antwort im zweiten Satz entnehmen"
Abgesehen, dass ich an Vandits Antwort zu dem Zeitpunkt nichts auszusetzen hatte. hatte er zu dem Zeitpunkt schon erkannt,es geht darum die Freimenge auszuheben.
Es wird zwar keinen Sinn machen, aber hier noch einmal.
Das ist nicht meine persönliche Meinung, Annahme oder Auslegung.
!!!COPY&PASTE!!!
"Die Menge an zollfreien Zigaretten, die man nach Deutschland einführen und lagern darf, hängt vom Herkunftsland ab und beträgt 800 Stück aus EU-Staaten bzw. 200 Stück aus Nicht-EU-Ländern pro Person ab 17 Jahren. Diese müssen für den persönlichen Bedarf bestimmt sein.
Mengen über 800 Stück (innerhalb der EU) gelten nicht mehr als Eigenbedarf, was zu Steuerpflicht und Beschlagnahmung führen kann."
!!!COPY&PASTE!!!
!!!COPY&PASTE!!!
!!!COPY&PASTE!!!
Das ist nicht meine persönliche Meinung, Annahme oder Auslegung.
!!!COPY&PASTE!!!
"Die Menge an zollfreien Zigaretten, die man nach Deutschland einführen und lagern darf, hängt vom Herkunftsland ab und beträgt 800 Stück aus EU-Staaten bzw. 200 Stück aus Nicht-EU-Ländern pro Person ab 17 Jahren. Diese müssen für den persönlichen Bedarf bestimmt sein.
Mengen über 800 Stück (innerhalb der EU) gelten nicht mehr als Eigenbedarf, was zu Steuerpflicht und Beschlagnahmung führen kann."
!!!COPY&PASTE!!!
!!!COPY&PASTE!!!
!!!COPY&PASTE!!!
@rayer: woher wusstest Du das? Du hast Dich bestimmt schon vorher erkundigt . . .
Aber lassen wir das. Dort wollte ich nur diese eine Frage stellen.
@Skorti: Da Du diese Frage NICHT beim Zoll gestellt hast, nahm ich mich der Sache an.
Folgende Antwort kam zurück. Das Adminchen hat sich geziert, diese Antwort zuzulassen. Also gebe ich sie noch einmal (leicht in der Darstellung modifiziert) ein.
Sehr geehrter Herr *..*,
der Warenverkehr innerhalb des Steuergebiets der EU ist grundsätzlich frei. Beschränkungen/Formalitäten gibt es nur für verbrauchsteuerpflichtige Waren wie z.B. alkoholische Getränke sowie für bestimmte andere Waren wie z.B. Arzneimittel oder Feuerwerkskörper.
Die EU-Richtlinie für verbrauchsteuerpflichtige Waren sieht eine Steuerbefreiung im Bestimmungsmitgliedstaat nur vor, wenn eine Privatperson die Waren für ihren Eigenbedarf erworben hat und selbst über die Grenze transportiert. Zudem gibt es Richtmengen, die beim privaten Verbringen nicht überschritten werden sollten, siehe:
https: slash slash europa.eu slash youreurope slash citizens slash travel slash carry slash alcohol-tobacco-cash slash index_en.htm
Da jedoch für Wein aus anderen EU-Mitgliedstaaten in Deutschland keine Richtmenge festgelegt wurde, kann aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht Wein in unbegrenzter Menge durch Privatpersonen für den Eigenbedarf mitgebracht werden. Weinrechtliche Vorschriften für die Beförderung von Wein bleiben davon unberührt.
Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, begründen diese keine Rechtsansprüche.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Herr P*****e
Generalzolldirektion
Zentrale Auskunft
Postfach 10 07 61
01077 Dresden
Aber lassen wir das. Dort wollte ich nur diese eine Frage stellen.
@Skorti: Da Du diese Frage NICHT beim Zoll gestellt hast, nahm ich mich der Sache an.
Folgende Antwort kam zurück. Das Adminchen hat sich geziert, diese Antwort zuzulassen. Also gebe ich sie noch einmal (leicht in der Darstellung modifiziert) ein.
Sehr geehrter Herr *..*,
der Warenverkehr innerhalb des Steuergebiets der EU ist grundsätzlich frei. Beschränkungen/Formalitäten gibt es nur für verbrauchsteuerpflichtige Waren wie z.B. alkoholische Getränke sowie für bestimmte andere Waren wie z.B. Arzneimittel oder Feuerwerkskörper.
Die EU-Richtlinie für verbrauchsteuerpflichtige Waren sieht eine Steuerbefreiung im Bestimmungsmitgliedstaat nur vor, wenn eine Privatperson die Waren für ihren Eigenbedarf erworben hat und selbst über die Grenze transportiert. Zudem gibt es Richtmengen, die beim privaten Verbringen nicht überschritten werden sollten, siehe:
https: slash slash europa.eu slash youreurope slash citizens slash travel slash carry slash alcohol-tobacco-cash slash index_en.htm
Da jedoch für Wein aus anderen EU-Mitgliedstaaten in Deutschland keine Richtmenge festgelegt wurde, kann aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht Wein in unbegrenzter Menge durch Privatpersonen für den Eigenbedarf mitgebracht werden. Weinrechtliche Vorschriften für die Beförderung von Wein bleiben davon unberührt.
Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, begründen diese keine Rechtsansprüche.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Herr P*****e
Generalzolldirektion
Zentrale Auskunft
Postfach 10 07 61
01077 Dresden
Ich wusste nicht, dass es kein Limit gibt. Der Transport von guten Tropfen funktioniert aber auch in die andere Richtung. Sollte mal vor Jahren einem unter Heimweh leidenden Menschen ein paar Kisten Riesling bringen, gibt ja nix Gescheites in Sache Weißwein in Deiner Wahlheimat. Da wurde im Vorfeld abgeklärt, ob der Kofferraum voll mit Riesling legal über die Grenze gebracht werden darf. Die Menge hatte Deinen Transport mehr als verdoppelt.
In Frankreich gibt es an allen Flaschen eine Steuermarke, die sogenannte Marianne. Wenn du die draufhast, kannst du soviel transportieren, wie du willst. Sogar volle Tanklaster, die regelmässig durch Frankeich Richtung Deutschland düsen. Aber nicht zum holen . . .
Dein erster Beitrag hier ohne braune Sosse.
Für dich sollte der Garnichterstabschickknopf installiert werden.
Für dich sollte der Garnichterstabschickknopf installiert werden.
Jetzt aber wokk.
Witzischkeit kennt keine Grenzen...
Wir hatten doch am 02.02. um 8:11 h gelernt, das Faseln von Steurbanderolen auf Weinflaschen ist ein Witz. Du bringst mich völlig aus dem Konzept. Hoffentlich kommt jetzt nicht wieder ein Kommentar von einem, der nicht weiß, worüber er redet.
Witzischkeit kennt keine Grenzen...
Wir hatten doch am 02.02. um 8:11 h gelernt, das Faseln von Steurbanderolen auf Weinflaschen ist ein Witz. Du bringst mich völlig aus dem Konzept. Hoffentlich kommt jetzt nicht wieder ein Kommentar von einem, der nicht weiß, worüber er redet.
Kleiner Hinweis dazu: Weinflaschen, die in Frankreich reisen, benötigen die Marianne bis zur Grenze. Danach kümmert sich niemand mehr darum . . .
Eine Erklärung dazu (nur auf englisch): atelierduvin point com en meaning-behind-wine-bottle-capsules
Eine Erklärung dazu (nur auf englisch): atelierduvin point com en meaning-behind-wine-bottle-capsules