Hier finden Sie die Vereinssatzung der "Stiftung stern – Hilfe für Menschen e.V." vom 9.5.2016.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
Stiftung stern – Hilfe für Menschen e.V. und soll unter dieser Bezeichnung ins Vereinsregister eingetragen werden.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist
a) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
b) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
c) die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
d) die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
e) die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
f) die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
g) die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist.
§ 3
Vereinstätigkeit
1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Zusammenarbeit mit politischen Entscheidungsträgern, der Wissenschaft und anderen gesellschaftlichen Gruppen sowie durch die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, Gruppierungen, Institutionen, Medien auf nationaler und internationaler Ebene sowie durch die aktive Mitarbeit bei laufenden und geplanten Projekten von vor Ort tätigen Organisationen, wenn diese die aktive Mitarbeit des Vereins wünschen.
b) die Förderung von Institutionen, die im Sinne des Vereinszwecks tätig sind. Dazu gehören u. a. Heime, Schulen, Krankenhäuser oder andere geeignete Institutionen und Organisationen, die als gemeinnützig anerkannt sind.
c) die Förderung von vor Ort arbeitenden Körperschaften durch Übernahme von Projekt-, Personal-, Sach- und laufenden Kosten. So geförderte Körperschaften müssen sich ebenfalls für die Förderung des Vereinszwecks einsetzen.
2. Der Verein erfüllt seine Aufgaben, indem er medienwirksam auf bestimmte Hilfsprojekte aufmerksam macht und Spendenaufrufe an die Öffentlichkeit richtet. Der Verein führt Spendensammlungen durch. Die Spenden fließen dem Verein auf dessen Spendenkonto zu und werden Hilfsorganisationen bzw. gemeinnützigen Vereinen zur Verfügung gestellt, die ebenfalls die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verfolgen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Verwirklicht der Verein seine steuerbegünstigten Zwecke im Ausland nicht unmittelbar, so können
- ausländische Körperschaften
- oder inländische, aber im Ausland tätige Körperschaften
- oder inländische Körperschaften, die von Deutschland aus Projekte im Ausland betreuen
- oder inländische und ausländische Körperschaften gemeinsam die Zweckverwirklichung übernehmen. Diese Körperschaften haben regelmäßig Rechenschaftsberichte über die Verwendung der Mittel für die steuerbegünstigten Zwecke dem Verein vorzulegen.
Die Weiterleitung der Mittel an die unter § 3.4 aufgeführten Körperschaften erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der vom Verein erhaltenen Mittel vorzulegen.
Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Vereinsmittel unverzüglich eingestellt.
Werden Mittel des Vereins durch natürliche Personen im Ausland für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet, so müssen diese Personen sogenannte Hilfspersonen i. S. d. § 57 AO sein.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede rechts- und geschäftsfähige natürliche Person werden, die bereit ist, im Sinne der Vereinsziele initiativ zu werden.
2. Die Mitgliedschaft wird dadurch erworben, dass ein von einem Mitglied oder dem Vorstand unterzeichneter Aufnahmeantrag dem Vorstand zugeht und von ihm bestätigt wird.
Beabsichtigt der Vorstand eine Aufnahme des Antragstellers, hat er die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen. Lehnt die Mitgliederversammlung die Aufnahme ab, darf der Vorstand dem Aufnahmeantrag nicht stattgeben.
3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben.
4. Mitgliederbeiträge werden nicht erhoben.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
6. Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres möglich.Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und spätestens bis zum 31. März dem Vorstand zugehen.
7. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung wird der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
§ 5
Ehrenmitgliedschaft
1. Der Vorstand ist berechtigt, natürliche Personen als Ehrenmitglieder des Vereins zu benennen.
2. Die Ehrenmitgliedschaft ist freiwillig und mit keinerlei Rechten und Pflichten verbunden; insbesondere steht den Ehrenmitgliedern kein Stimmrecht zu. Ehrenmitglieder entrichten keinen Mitgliedsbeitrag.
3. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, ohne Einhaltung einer bestimmten Frist die Ehrenmitgliedschaft zu beenden.
§ 6
Organe des Vereins
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§ 7
Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorstand vertreten. Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsmacht.
§ 8
Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist,
c) die Übermittlung eines satzungsändernden Beschlusses an das zuständige Finanzamt.
d) die Buchführung, die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
e) die Aufnahme sowie den Ausschluss von Mitgliedern,
f) die Aufstellung des Budgets,
g) die Berufung eines Geschäftsführers und Anstellung und Kündigung von Vereinsangestellten.
§ 9
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstandsvorsitzende und der Schatzmeister werden von der Gruner + Jahr AG & Co KG, Baumwall 11, 20459 Hamburg, benannt. Der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Gruner + Jahr AG & Co KG muss seiner Ernennung zustimmen.
2. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre nach Bestellung bzw. Wahl. Wiederwahl ist zulässig.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so bestimmt die Gruner + Jahr AG & Co KG für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger. Dies gilt auch für den Fall, dass der stellvertretende Vorsitzende ausscheidet.
§ 10
Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende des Vorstandes kann bei der Beschlussfassung nicht überstimmt werden. Seine Stimme entscheidet.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
4. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Auslagen werden erstattet.
5. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Zu Leistungen von Zahlungen aus dem Vereinsvermögen sind nur der Schatzmeister gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied bzw. zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich berechtigt. Der Schatzmeister hat auf der ordentlichen jährlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht abzulegen.
§ 11
Mitgliederversammlung
1. Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Satzungsänderung
b) Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes
c) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Festsetzung von Richtlinien über Spendenverwaltung bzw. generelle Mittelverwendung
Entlastung des Vorstandes, insbesondere Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Mitbestimmung bei Aufnahme neuer Vereinsmitglieder
§ 12
Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
4. Die Beschlüsse der Mitglieder können auch außerhalb von Versammlungen durch schriftliche, fernschriftliche und schriftliche per Telekopierer und fernmündliche Abstimmung gefasst werden, wenn sich jedes Mitglied an der Abstimmung beteiligt. Über jeden Beschluss ist vom Vorstand unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen und jedem Mitglied abschriftlich mitzuteilen.
§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn zwei der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen.
§ 14
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ein derartiger Beschluss bedarf darüber hinaus der Zustimmung des Vorstandes.
Eine Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Sie bedarf darüber hinaus der Zustimmung des Vorstandes. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Darin sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§ 15
Leistungen
1. Der Verein gewährt einmalige Unterstützung. Über Voraussetzung, Umfang und Dauer der Unterstützung entscheidet der Vorstand im Rahmen der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Spendevergaberichtlinien.
2. Die Leistungen richtigen sich nach den Mitteln des Vereins. Ein Rechtsanspruch auf Leistung besteht nicht, auch nicht bei wiederholten und regelmäßigen Leistungen. Leistungen können jederzeit widerrufen, in Missbrauchsfällen zurückgefordert werden. Jeder Leistungsempfänger hat eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass ihm die freiwillige Natur der Leistung bekannt ist.
§ 16
Auflösung des Vereins
1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende des Vorstandes und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
3. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an den Ärzte ohne Grenzen e.V., Am Köllnischen Park 1, 10179 Berlin (Vereinsregister AG Charlottenburg, Reg.Nr. 21575) sowie Die Arche Hamburg e.V., Stockkamp 15, 22607 Hamburg (Registergericht: Amtsgericht Hamburg Reg.Nr. VR 19648). Beide Vereine haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Sollten das Finanzamt wegen der Gemeinnützigkeit oder das Vereinsregister zur Eintragung Änderungen verlangen, ist der Vorstand ermächtigt, diese ohne Mitgliederversammlung zu beschließen und zu Eintragung im Vereinsregister anzumelden.