Ab 2004 soll die staatliche Unterstützung für Bürger, die mehr als ein Jahr lang ohne Job sind, deutlich zurückgefahren werden. Bei der Arbeitslosenhilfe sind Einsparungen im Milliardenbereich geplant. Dabei müssen Menschen ohne Anstellung schon seit Jahresbeginn empfindliche Einbußen hinnehmen. Seit Januar 2003 gilt: Wer entlassen wird und in die Arbeitslosenhilfe rutscht, muss jetzt viel stärker von seinen Ersparnissen sowie von Einkünften und Vermögen seines Partners leben als zuvor.
Familien sinken auf Sozialhilfeniveau
"Die Neuregelungen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen haben sich noch nicht herumgesprochen. Das wird ganz viele Leute treffen", berichtet Georg Schaff, Jurist der Arbeitnehmerkammer Bremen. Sein Kollege Johannes Steffen berechnete: Haushalten mit einem Arbeitslosen stehen jetzt bis zu 271 Euro pro Monat weniger zur Verfügung. Das Loch in der Kasse lässt zahlreiche Familien auf Sozialhilfeniveau sinken.
Partner-Einkommen stärker berücksichtigt
Verdient der Partner in Ehe oder Lebensgemeinschaft regelmäßig mit, kann die Neuregelung spürbare Auswirkungen haben. Denn zur Berechnung der Höhe der Arbeitslosenhilfe wird jetzt das Einkommen des Mannes oder der Frau umfassender einbezogen als früher: Dessen Mindestfreibetrag wurde von 602,92 Euro (Existenzminimum) um 20 Prozent auf 482,33 Euro gekürzt. Ein 2002 noch gültiger zusätzlicher Partner-Freibetrag in Höhe von 150,73 Euro ist komplett gestrichen worden.
Noch greift Übergangsregelung
Weil es eine Übergangsregelung gibt, werden die gut 1,5 Millionen Bezieher von Arbeitslosenhilfe erst nach und nach die Kürzungen zu spüren bekommen. Mit den Einschnitten konfrontiert waren zu Jahresanfang schon die, die erstmals einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellten oder eine Verlängerung der Bezüge anstreben. Arbeitslosenhilfe ist im Gegensatz zum vorangestellten Arbeitslosengeld zeitlich nicht begrenzt. Die staatliche Leistung wird aber längstens für ein Jahr bewilligt. Dann wird der Anspruch neu geprüft.
Daten werden mit Banken abgeglichen
Neu geregelt ist seit Januar auch die Anrechnung von Vermögen auf die Arbeitslosenhilfe. Denn jetzt geht es viel stärker als zuvor an das Ersparte, das sowohl der Betroffene als auch dessen Partner zurückgelegt haben. Statt bislang jeweils 520 Euro dürfen beide nur noch 200 Euro pro Lebensjahr als Freibetrag auf der hohen Kante haben. Die Höchstgrenze liegt seit 2003 bei jeweils 13.000 Euro (2002: 33.800 Euro). Vermögen verschweigen nutzt nichts. Das Arbeitsamt gleicht Daten direkt mit Banken und Sparkassen ab.
Geänderte Vermögensanrechnung
Ein Beispiel: Ein 35-Jähriger lediger Mann ohne Arbeit darf nur 7.000 Euro an Vermögen besitzen. Hat er mehr zur Verfügung, müsste er dieses verwerten, das heißt, davon leben. Solange gilt er als nicht bedürftig und bekommt keine Arbeitslosenhilfe. Lebt der Mann in einer Beziehung, wird auch das Vermögen seiner Partnerin unter die Lupe genommen. Eine 30-Jährige Frau bekommt jetzt beispielsweise einen Freibetrag von 6.000 Euro eingeräumt.
Sicher: Häuschen bis 130 m²
In die Rechnung einfließen darf aber nur verwertbares Vermögen. Angemessener Hausrat, eine selbst genutzte Eigentumswohnung oder ein Häuschen mit bis zu 130 Quadratmetern Wohnfläche müssen nicht verkauft werden, um davon den Lebensunterhalt zu bestreiten. Zweitautos oder Luxuskarossen dagegen schon. Nicht trennen muss sich der Bedürftige von Policen, die nachweislich zur Alterssicherung angeschafft wurden. Auch Vermögen, dessen aktueller Verkaufserlös wie bei Wertpapieren zu niedrig wäre, muss nicht verwertet werden.
Langzeitarbeitslose sind ausgenommen
Langzeitarbeitslose, die vor dem 01.01.1948 geboren wurden, müssen die neuen Freibeträge bei der Vermögensanrechnung nicht fürchten. Für sie gilt die alte Regelung auf Dauer weiter. Und wer im letzten Quartal 2002 seinen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellte, bleibt für die laufende Bewilligung ebenfalls zunächst einmal ausgenommen.