Die Entfernungspauschale ist durch. Ab 2001 gewähren die Finanzämter für die Strecke zur Arbeit eine gestaffelte Km-Pauschale. Sie beträgt ? wie bisher beim Auto ? 70 Pfenning für die ersten 10 Kilometer und 80 Pfenning für die darüber hinausgehende Strecke. Ab einer Grenze von 10.000 DM Fahrtkosten im Jahr wird der Nachweis der Fahrtkosten verlangt. Es spielt keine Rolle mehr, welches Verkehrsmittel benutzt wird. So gilt die Entfernungspauschale nunmehr auch für Fußgänger, Radfahrer und Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel.
Damit sich ein aus der Entfernungspauschale ergebender verbesserter steuerlicher Ansatz von Fahrtkosten nicht erst bei der Steuerveranlagung für 2001 auswirkt, empfiehlt sich die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte 2001. Dies ist allerdings nur möglich, wenn steuermindernde Abzugsbeträge (Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) von mehr als 1.200 DM geltend gemacht werden können. Werbungskosten werden dabei allerdings nur insoweit berücksichtigt, wie sie über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2.000 DM liegen. Der Freibetrag ist beim Finanzamt im Rahmen eines Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung zu beantragen. Dem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung muss natürlich die Lohnsteuerkarte für 2001 beigefügt werden, die sich der Arbeitnehmer ggf. vom Lohnbüro wieder aushändigen lässt.
Arbeitnehmer können ab 2001 allein aufgrund der Entfernungspauschale einen solchen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen, wenn eine der nachfolgenden Kombinationen zwischen Arbeitstagen und Entfernungskilometern gegeben ist:
Arbeitstage Entfernung zur Arbeit (km)
200
210
220
230
240 22
21
20
19
18