Wer ein Sparbuch mit vereinbarter Kündigungsfrist hat, muss davon seine Sparzinsen bis zum 28. Februar abheben, sonst liegen sie, wie das Guthaben, fest.
Zinsen aus Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist (ein bis vier Jahre) müssen bis zum 28. Februar abgehoben werden, sonst liegen sie ebenso lange fest wie das eigentliche Guthaben. Der Bundesverband deutscher Banken (BdB) weist darauf hin, dass eine Verfügung nach diesem Termin von den Geldinstituten als vorzeitige Kapitalrückzahlung behandelt wird, für die der Kunde eine Zinsminderung in Kauf nehmen muss.
»Vom gewöhnlichen Sparbuch mit dreimonatiger Kündigungsfrist können Bankkunden pro Monat bis zu 3.000 Mark (rund 1.533,88 Euro) ohne Kündigung des Sparguthabens abheben«, so der Bankenverband. Auch hier gilt: Zinsen aus dem vergangenen Jahr, die bis Ende Februar nicht abgehoben sind, werden dem Kapital zugeschlagen.