Ganz einfach erklärt findet beim Ehegattensplitting folgendes statt: Das zu versteuernde Einkommen (zvE) der Ehegatten wird ermittelt und halbiert (gesplittet). Dann wird für so ein halbiertes Einkommen die Einkommensteuer berechnet und dann verdoppelt.
Kein zeitgemäßer Familienbegriff
Hauptkritikpunkte beim Ehegattensplitting sind, dass es eigentlich dem Prinzip der individuellen Besteuerung nach Leistungsfähigkeit widerspricht und auf einem nicht mehr zeitgemäßen Familienbegriff basiert. Die Regelung wird auch mit der Unterhaltsverpflichtung begründet, die zwischen Eheleuten besteht.
Beim Ehegattensplitting werden die Einkommen beider Eheleute für die Berechnung der Einkommenssteuer addiert und danach halbiert. Jeder versteuert das halbe Gesamteinkommen. Dabei kann das zweite Einkommen auch Null sein. Durch diese Regelung wird die Progression gemildert. Wenn einer allein 51.129,19 Euro zu versteuern hat, hatte er 2001 einen Durchschnittssatz von 31 Prozent einschließlich Solidaritätszuschlag. Wenn aber zwei jeweils 25.564,59 Euro zu versteuern hatten, betrug der Satz nur 20 Prozent.
Der Vorteil aus dem Splitting ist umso größer, je weiter die beiden Einkommen auseinander liegen.