Ihr gutes Anleger-Recht Wichtige Verbraucher-Urteile

Wichtige Verbraucher-Urteile

Vermittler haften wie Berater

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob im Herbst ein Urteil des OLG Hamm auf, wonach Vermittler von Kapitalanlagen lediglich Versprechungen des Produktanbieters weiterreichten und somit nicht schadenersatzpflichtig seien. Der BGH sieht es anderes, wodurch sich beispielsweise „unabhängige Finanzoptimierer“ vor Gericht nicht länger aus der Haftung stehlen können (III 381/02 und III 382/02). Der BGH entschied zudem, dass klagende Immobilienfonds-Anleger Anspruch auf Rechtsschutz haben, sofern sie vorher eine entsprechende Versicherung abgeschlossen haben (IV ZR 318/02).

"Schlechte Presse" verschwiegen

Anlageberater müssen Kunden auf negative Medienberichterstattung über ein Beteiligungsangebot an einem geschlossenen Fonds hinweisen (OLG Stuttgart: 9 U 59/02). Unterbleibt der Hinweis, ist der Berater dem Anleger gegenüber schadenersatzpflichtig. Achtung: Laut Landgericht München 1 (22 O 6258/02) müssen derartige Berichte in der "Wirtschaftspresse" erschienen sein. Negative Meldungen in Brancheninformationsdiensten reichen demnach nicht aus.

Vollständige Information zu spät

Ein Vermittler von Kapitalanlagen muss jedem Anleger vor der vertraglichen Zeichnung eines Anteils an einem (geschlossenen) Immobilienfonds den Emissionsprospekt übergeben. Dabei gilt: Kann der Vermittler diese Übergabe nicht nachweisen, haftet er dem Anleger für etwaige finanzielle Verluste. Die bloße Anlegerunterschrift auf der Empfangsbestätigung („Vertragsannahme“) auf der Beitrittserklärung zu einem Fonds reicht als Beweis der rechtzeitigen Prospektübergabe nicht aus. (OLG Hamm: 8 U 170/02); (HB 20.8.03). Generell müssen Vermittler bei Abschluss auf die aktuelle Entwicklung (auch Abwärtstrend) der empfohlenen Geldanlage aufmerksam machen, so das OLG Saarbrücken (7 U 278/02).

Falsche Versprechen

Ein Anleger klagte erfolgreich gegen einen Fonds-Vermittler, der laut Zeugenaussage der Ehefrau des Anlegers im Beratungsgespräch behauptet haben soll, Anteile an geschlossenen Fonds seien jederzeit wieder verkäuflich. Ein anderslautender Prospekthinweis und sogar ein anderslautendes vom Anleger unterschriebenes Beratungsprotokoll halfen dem Vermittler nicht aus der Haftung (LG Heidelberg: 2 O 100/02).

Schrott-Immobilie und Kredit aus einer Hand

Das LG Bochum hat den endgültigen Entscheid über die Rückabwicklung von kreditfinanzierten Immobiliengeschäften an den Europäischen Gerichtshof weitergeleitet (1 O 795/02) - neue Hoffnung für geschätzte 300.000 Schrottimmobilienkäufer, die über Vermittler unter anderem bei der Hypo-Bank oder der Badenia Bausparkasse finanziert haben. Generell gilt für Geschäfte an der Haustüre (oder auch am Arbeitsplatz) bereits ein Widerrufsrecht.

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