Auf Seite 2 der Anlage Kind geht es um Angaben
- zur Übertragung des Kinderfreibetrages
- zum Haushalts- und Ausbildungsfreibetrag
- zur Sondersituation von Alleinerziehenden
- zu Ausbildungs-Sonderausgaben und Schulgeld
- zum Hinterbliebenen- und Behindertenpauschbetrag
Zeile 31 bis 34
Übertragung von Freibeträgen
Zusätzlich zum Kinderfreibetrag (Ehepaare 3648 Euro, Alleinstehende 1824 Euro) gibt es einen Betreuungs-, Ausbildungs- und Erziehungsfreibetrag (2160/1080 Euro). In den Zeilen 31 bis 34 kann beantragt werden, den Kinderfreibetrag und/oder den Betreuungsfreibetrag auf nur einen Elternteil oder auf Stief-/Großeltern zu übertragen. Grund dafür kann beispielsweise eine Scheidung oder Trennung sein - das Kind lebt nur noch bei einem Ehegatten. Dabei gelten unterschiedliche Kriterien - für die Übertragung des Betreuungsfreibetrags ist schon allein die wohnrechtliche Meldung entscheidend.
Zeile 35 bis 40
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Hier ist anzugeben, ob ein Elternteil den Entlastungsbetrag (aktuell 1308 Euro) für Alleinstehende mit Kindern erhalten soll. Berechtigt sind Alleinerziehende, die mit ihren Kindern, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht, zusammenleben.
Das gilt auch für Kinder, die älter als 18 Jahre sind. Dafür dürfen in dem Haushalt keine anderen Personen wohnen - zumindest dürfen keine Partnerschaften bestehen. Eine Haushaltsgemeinschaft (d. h. das gemeinsame Wirtschaften in einer gemeinsamen Wohnung) wird dabei immer dann vermutet, wenn eine andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz bei Ihnen gemeldet ist.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird bereits bei Ihren Lohnsteuerabzügen berücksichtigt, wenn Sie Steuerklasse II haben.
Zeile 41 bis 44
Ausbildungsfreibetrag und Schulgeld
Für ein auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind, das sich in Berufsausbildung befindet, kann in Zeile 41 bis 43 ein Freibetrag von bis zu 924 Euro jährlich geltend gemacht werden - eine eigenen Wohnung kostet Geld, und Sie sind in der Regel dem Kind gegenüber zur Unterstützung verpflichtet. Diese besondere finanzielle Situation soll auch in Ihren Steuern berücksichtigt werden. Das gilt nur dann, wenn Sie für das Kind Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder erhalten. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes, die es im Ausbildungszeitraum hatte, werden von dem Freibetrag abgezogen, sobald sie einen Betrag von 1848 Euro im Jahr übersteigen. Dazu gehören auch staatliche Ausbildungsbeihilfen (nicht solche in Darlehensform).
Besucht Ihr Kind eine staatlich anerkannte oder nach Landesrecht zulässige kostenpflichtige Ergänzungsschule, können 30 Prozent der Entgelte dafür als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Kosten für die Verpflegung, Betreuung oder Unterbringung umfasst das allerdings nicht.
Zeile 45 bis 47
Übertragung des Behinderten-/Hinterbliebenenpauschbetrags
Steht einem Kind, für das Sie Kindergeld oder Freibeträge für Kinder erhalten, ein Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag zu, können Sie diesen geltend machen, wenn das Kind den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch nimmt.