URTEIL Gartenpflege kann steuerlich abgesetzt werden

Gute Nachrichten für ältere Gartenbesitzer: Wer über sechzig oder körperlich nicht mehr voll auf der Höhe ist, kann Kosten für die Gartenpflege steuerlich absetzen.

Zu dieser Entscheidung kam zumindest das Finanzgericht Niedersachsen (Az: 10 K 14/00). Im besagten Fall hatte ein Ehepaar - der Mann 73, die Frau 61 Jahre alt - die Betreuung des Gartens professionellen Helfern überlassen. Ihnen war das regelmäßige Arbeiten auf dem Grundstück zu anstrengend geworden, zumal beide unter erheblichen Körperbehinderungen litten. In der Einkommensteuererklärung machte das Paar die Ausgaben in Höhe von rund 1.500 Mark als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen (Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt) geltend.

Das zuständige Finanzamt erkannte diese Ausgaben in der Steuererklärung jedoch nicht an. Es argumentierte, die vom Gesetzgeber vorgesehene Haushaltshilfe schließe Gartenarbeiten nicht ein. Das Finanzgericht Niedersachsen entschied jedoch zu Gunsten des Ehepaare und gestand dem Ehepaar zu, 1.200 Mark für die Gartenpflege steuerlich abzusetzen. Selbstverständlich, so urteilten die Richter, könne auch die Arbeit im Garten als Hilfe im Haushalt» verstanden werden.